§ 129
Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Dieser Sonderparagraph wurde nur aus Anlass der Corona-Pandemie geschaffen und soll die Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes sicherstellen, wenn behördliche Kontaktbeschränkungen im Betrieb, die Arbeit des Betriebsrats teilweise unmöglich machen würden.
Betriebsversammlungen, Betriebsrätevollversammlungen und JAV-Versammlungen
Zunächst befristet bis zum 19. März 2022 können die regelmäßigen Betriebsversammlungen (siehe § 42 und § 43 BetrVG) auch "audiovisuell" - also in Form einer Videokonferenz - durchgeführt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die regelmäßigen Versammlungen stattfinden können, und gleichzeitig die Kontakt- und Versammlungsbeschränkungen eingehalten werden können.
Gerade in kleineren Betrieben dürfte aber die Form einer derartigen Videokonferenz technisch kaum durchführbar sein. Es empfiehlt sich also eher, nach größeren Versammlungsräumen Ausschau zu halten, bei denen der Abstand der Teilnehmer untereinander und gute Lüftung möglich sind.
Steht kein derartiger Raum zur Verfügung muss der Arbeitgeber die notwenige Technik zur Verfügung stellen.(siehe auch Kosten des Betriebsrats § 40 BetrVG)
Gleiches gilt auch für:
- Betriebsrätevollversammlungen (§ 53 BetrVG) und
- JAV-Versammlungen (§ 71 BetrVG)
Betriebsratssitzungen
Betriebsratssitzungen sind Präsenzsitzungen und können nur in Ausnahmefällen als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Näheres dazu regelt der § 30 BetrVG.
Einigungsstellenverfahren
Während der Pandemie können auch Einigungsstellenverfahren in Form von Video- und Telefonkonferenzen stattfinden. Voraussetzung ist, dass die Sitzungen nicht öffentlich sind, also niemand vom Inhalt der Gespräche Kenntnis erlangen darf, der nicht der Einigungsstelle angehört.
Sofern der Verlauf der Pandemie es erfordert, kann der Bundestag einmalig beschließen, dass die Bestimmungen des § 129 BetrVG auch über den 19.03.2022 hinaus weiter gelten sollen.
Rechtsgrundlage
§ 129
(1) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
(2) Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung können bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die Teilnehmer, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform.
(3) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern.