§ 78 BetrVG
Schutz für Betriebsrat & Co.
In aller Kürze:
Wer im Rahmen des BetrVG eine Aufgabe übernimmt (in Betriebsrat, JAV, Wirtschaftsausschuss usw.) darf in seiner Arbeit für dieses Gremium weder gestört noch behindert werden. Ebenso ist es verboten, Mitglieder dieser Gremien zu benachteiligen oder zu begünstigen.
Auch bei der beruflichen Entwicklung darf es keine Bevorzugung oder Benachteiligung gegenüber anderen Arbeitnehmern geben.
Je nachdem, um was es geht, kann durch ein Gerichtsverfahren z.B. die Nichtigkeit einer Arbeitgeberanweisung oder der Anspruch auf einen Schadensersatz geprüft werden. Bei schwerwiegenden Behinderungen kann es sich auch um eine Straftat handeln (§ 119 BetrVG).
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§ 78
Schutzbestimmungen
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied einer in Satz 1 genannten Vertretung in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.