Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
In sogenannten Tendenzbetrieben sind einige Vorschriften nicht oder nur eingeschränkt anzuwenden. Insbesondere betrifft dies die §§ 106 bis 110 BetrVG (Wirtschaftsausschuss), die nicht anzuwenden sind und die §§ 111 bis 113 BetrVG (Interessenausgleich und Sozialplan) die nur eingeschränkt anzuwenden sind. Dabei ist oft schwer zu erkennen, was ein Tendenzbetrieb ist.
Keine Anwendung findet das Betriebsverfassungsgesetz auf Religionsgemeinschaften und deren Schulen, Kindergärten und Krankenhäuser. Hier können also keine Betriebsräte gewählt werden. Entscheidend ist allerdings, ob die Religionsgemeinschaft überhaupt einen Einfluss auf den Betrieb hat.
Die Frage, ob der § 118 BetrVG gilt oder nicht dürfte in der betrieblichen Praxis oft strittig sein. In diesen Fällen kann eine arbeitsgerichtliche Überprüfung Klarheit schaffen.
Rechtsgrundlage
§ 118
- 1.
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
- 2.
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Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet,