Religionsgemeinschaften

Das Betriebsverfassungsgesetz – und damit die Möglichkeit Betriebsräte zu wählen – findet keine Anwendung bei: 

  • Religionsgemeinschaften (z.B. Kirchen) und deren
  • karitativen und erzieherischen Einrichtungen. 

Gerade bei den karitativen Einrichtungen (Missionen, Krankenhäuser usw.) und erzieherischen Einrichtungen (Kindergärten, Jugendheime usw.) kommt es aber entscheidend darauf an, ob die Kirche laut Satzung überhaupt maßgeblichen Einfluss auf die Einrichtung nehmen kann.

Auch beim Thema Religionsgemeinschaften kann über ein arbeitsgerichtliches Verfahren geklärt werden, ob der Tendenzcharakter des § 118 BetrVG gegeben ist oder nicht. Hierzu sollte auf jeden Fall ein Fachanwalt für Arbeitsrecht bzw. die Gewerkschaft hinzugezogen werden.

Hinweis:
In kirchlichen Betrieben gilt ein eigenes Kirchenrecht, in dem die Bildung von Mitarbeitervertretungen vorgesehen ist. Die Rechte dieser Mitarbeitervertretungen sind jedoch im Vergleich mit den Rechten von Betriebsräten weniger stark ausgeprägt

Rechtsgrundlage

§ 118 Abs. 2

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform