§ 87 BetrVG

Soziale Mitbestimmung

Stichwort Corona!

Wegen der Corona-Epidemie ist der Arbeitgeber verpflichtet geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Gesundheitsschutz im Betrieb sicher zu stellen. Dabei hat er die entsprechenden Arbeitsschutzstandards und Arbeitsschutzregeln zu beachten.

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber vor irgendwelchen Maßnahmen die Mitbestimmung des Betriebsrats zu beachten hat. Dies sind u.a. Fragen der Ordnung im Betrieb und die Mitbestimmung bei Arbeits- und Gesundheitsschutz. Auch Arbeitszeitregeln und die Lage der Pausen kann Coronabedingt nicht ohne Mitbestimmung des Betriebsrats verändert werden.

In aller Kürze:

Der § 87 BetrVG nennt 14 Tatbestände/Maßnahmen/Verfahren, bei denen der Arbeitgeber in jedem Fall nach rechtzeitiger und umfassender Information mit dem Betriebsrat eine Einigung suchen muss. Tut er dies nicht, ist die Maßnahme rechtswidrig durchgeführt worden und der Betriebsrat kann die Realisierung/Inbetriebnahme vom Arbeitsgericht stoppen lassen (wenn es eilt auch mit einstweilige Verfügung).
Darüber hinaus finden sich im Betriebsverfassungsgesetz aber noch weitere Themen, bei denen der Betriebsrat mitzubestimmen hat. In erster Linie sind dies:
§ 94 BetrVG Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze
§ 96, § 97, § 98 BetrVG betriebliche Fortbildung, Qualifizierung
Ergänzende Themen:
Die in § 87 BetrVG (und anderen Paragraphen der Mitbestimmung) aufgeführten Maßnahmen / Verfahren darf der Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Betriebsrats durchführen (Mitbestimmungsrecht). Zugleich hat der Betriebsrat das Recht, für diese Maßnahmen von sich aus eine Regelung (= Betriebsvereinbarung, siehe § 77 BetrVG) anzustreben und notfalls auch zu erzwingen (Initiativrecht).
Gelingt es nicht, durch Verhandlungen zu einer Einigung (in der Regel: Betriebsvereinbarung - § 77 BetrVG) zu kommen, kann der Betriebsrat (aber auch der Arbeitgeber) ein Einigungsstellenverfahren einleiten (§ 76 BetrVG) - die Einigungsstelle entscheidet dann ob, wann und wie die Maßnahme durchgeführt wird.

Weiter im Thema...

    • § 87 - Übersicht über die Mitbestimmungsrechte bei "sozialen" Angelegenheiten (...)
    • Die Rechte des Betriebsrats, an Planungen und Entscheidungen des Arbeitgeber beteiligt zu werden, sind unterschiedlich ausgeprägt (...)
    • § 87

      Mitbestimmungsrechte

      (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
      [...Nr. 1 bis 14...]
      (2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.