§ 94 BetrVG

Fragebogen, Beurteilungen

In aller Kürze:

Personalfragebogen meint = jede standardisierte Erfragung persönlicher Daten der Arbeitnehmer, wie immer das auch genannt wird. In allen diesen Fällen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, das sich auf den Inhalt von Fragen bezieht aber auch auf ihren Verwendungszweck. Es geht also um den Schutz von Arbeitnehmerdaten.
Dazu gehört auch, dass der Betriebsrat darauf achten muss, dass auf keinen Fall Arbeitnehmerdaten erhoben werden, für die feststeht, dass ihre Erfassung und Verarbeitung unzulässig ist (z.B. ethnische Herkunft, religiöse / politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit oder auch Schwangerschaft).
Das Mitbestimmungsrecht aus § 94 BetrVG gilt auch für die Erhebung von Arbeitnehmerdaten in Form persönlicher Angaben in schriftlichen (Formular-)Arbeitsverträgen.
Ein besonderer Fall ist dann noch das Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze. Dazu zählen alle Datenerfassungen, die der Erstellung persönlicher (Leistungs-)Profile dienen können (z.B. in Personal-Informations-Systemen oder auch versteckt in Konzepten für Personalauswahlveranstaltungen oder in Führungsleitlinien).

Weiter im Thema...

    • § 94 Abs. 1 - Wie weit reicht der Einfluss des Betriebsrats auf die Gestaltung von Personalfragebogen? (...)
    • § 94 Abs. 2 - Wie steht es mit persönlichen Angaben in Arbeitsverträgen und mit Beurteilungsverfahren? (...)
    • § 94

      Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze

      (1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
      (2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.