§ 61 BetrVG
JAV – Wahlvoraussetzungen
In aller Kürze:
Alle jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 und alle in einer Berufsausbildung stehenden Arbeitnehmer unter 25 Jahre (§ 60 Abs. 1 BetrVG) können sich an der JAV-Wahl beteiligen – ein Mindestalter gibt es nicht.
Gewählt werden können alle Arbeitnehmer, die vor Beginn der JAV-Amtszeit (§ 64 BetrVG) noch keine 25 Jahre alt sind oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.
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§ 61
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
(2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.