§ 60 Abs. 1+2 BetrVG

Wahl der JAV

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wird gewählt, um die speziellen Interessen der Arbeitnehmer, die noch nicht ihren 18. Geburtstag hatten sowie der in einer Berufsausbildung stehenden Arbeitnehmer  zu vertreten!
Zu den "zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten" Arbeitnehmern gehören nicht nur Auszubildende mit Ausbildungsvertrag, sondern auch alle anderen Arbeitnehmer, die sich im Betrieb berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen (z.B. Umschüler und Praktikanten) – sie müssen aber immer Arbeitnehmer des Betriebs sein (§ 5 BetrVG).
Die Frage, ob ein Betriebszugehöriger zu diesem Personenkreis gehört, dient nur der Feststellung, ob im Betrieb eine JAV gewählt werden kann / soll oder nicht. Deshalb gilt auch:
Mitgezählt werden nur Jugendliche oder in Berufsausbildung Stehende, die "in der Regel" im Betrieb beschäftigt sind (siehe § 62 Abs. 1 BetrVG).
Ist die Zahl dieser Beschäftigten ermittelt, dann gilt:
Wenn es in einem Betrieb einen Betriebsrat gibt und zusammengerechnet mindestens 5 Jugendliche oder in Berufsausbildung Stehende, dann muss der Betriebsrat eine JAV-Wahl einleiten und zwar durch die umgehende Benennung eines Wahlvorstands (§ 63 BetrVG)!
Für Betriebe ohne Betriebsrat ist eine JAV-Wahl nicht vorgesehen. Sie würde auch nicht viel nützen, da die JAV kaum über eigene Rechte für ihre Interessenvertretung verfügt, sondern immer nur mit dem Betriebsrat zusammen aktiv werden kann.
Außerdem ist Folgendes zu beachten:
  • Auch wenn Teile der Ausbildung außerhalb des Betriebs stattfinden (z.B. das erste Ausbildungsjahr in einem Bauhof) zählen diese Auszubildenden mit.
  • Ist jedoch die gesamte Ausbildung ausgelagert (z.B. an eine überbetriebliche Ausbildungsstätte), dann hängt dies davon ab, ob der entsendende Arbeitgeber einen beherrschenden Einfluss auf die Art der Ausbildung hat. Ist das der Fall, zählen die Auszubildenden mit; ist die Ausbildungsstätte in dieser Hinsicht selbstständig, zählen die Auszubildenden beim entsendenden Betrieb nicht mit.
  • Alle Arbeitnehmer in Berufsausbildung, die schon 18 Jahre oder älter, wählen zwar auch den Betriebsrat mit, ihre speziellen Interessen werden aber trotzdem durch die JAV vertreten.

§ 60 Abs. 1+2

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.