§ 77 BetrVG
Betriebsvereinbarungen
In aller Kürze:
Wenn der Betriebsrat von einem Mitbestimmungsrecht (siehe "Beteiligungsrechte") Gebrauch macht, endet dieser Prozess meist mit dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung, die aufgeschrieben, von Betriebsrat und Arbeitgeber unterschrieben und dann im Betrieb ausgehängt werden muss.
Wenn der Betriebsrat oder der Arbeitgeber zur Klärung einer Mitbestimmungsfrage ein Einigungsstellenverfahren (siehe § 76 BetrVG) eingeleitet hat, hat die Entscheidung (der "Spruch") der Einigungsstelle die gleiche Wirkung wie eine Betriebsvereinbarung.
Haben sich Betriebsrat und Arbeitgeber auf eine Betriebsvereinbarung geeinigt (oder hat die Einigungsstelle entschieden), dann muss der Arbeitgeber die so festgelegten Maßnahmen durchführen. Tut er dies nicht, kann er durch ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht dazu gezwungen werden.
Themen, zu denen der Betriebsrat kein "echtes" Mitbestimmungsrecht hat, können auch in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Was üblicherweise in Tarifverträgen (Entgelt- oder Manteltarifvertrag) geregelt wird, kann nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein - es sei denn, ein Tarifvertrag lässt dies ausdrücklich zu ("Öffnungsklausel").
Jede Betriebsvereinbarung ist für den Betrieb ("Geltungsbereich") ebenso verbindlich wie ein allgemeines Gesetz. Arbeitnehmer können deshalb auch nicht "freiwillig" auf ihre Rechte aus den Betriebsvereinbarungen verzichten (z.B. durch eine Verzichtsklausel im Arbeitsvertrag).
Betriebsvereinbarungen können mit einer Frist von drei Monaten durch Arbeitgeber oder Betriebsrat gekündigt werden. Damit kann der Mitbestimmungsprozess von Neuem beginnen. Bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung (oder sonstigen Abmachung) gelten die Regelungen der gekündigten Vereinbarung weiter, sofern es sich um ein Thema der "echten" Mitbestimmung handelt.
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§ 77
Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.