§ 77 Abs. 5+6

Kündigung und Nachwirkung

Jede der beiden am Zustandekommen einer Betriebsvereinbarung beteiligten Seiten (Betriebsrat und Arbeitgeber) kann die Betriebsvereinbarung mit einer Frist von drei Monaten kündigen - wenn nicht in der Betriebsvereinbarung selber eine andere (meist längere) Kündigungsfrist geregelt worden ist.

In der Praxis gibt es folgende Möglichkeiten, die Wirkung einer Betriebsvereinbarung zu beenden:
  • Das Problem, das in der Betriebsvereinbarung geregelt worden ist, besteht nicht mehr (z.B. eine technische Kontrolleinrichtung wird abgebaut).
  • Betriebsrat und Arbeitgeber einigen sich auf eine neue Betriebsvereinbarung.
  • Die Betriebsvereinbarung wird mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt, um eine neue Betriebsvereinbarung zu verhandeln.
  • In der Betriebsvereinbarung ist eine feste Laufzeit (Befristung) festgelegt.
  • In der Betriebsvereinbarung ist eine verlängerte Kündigungsfrist festgelegt (z.B. zwei Jahre Unkündbarkeit, ehe es mit der gesetzlichen Kündigungsfrist weitergeht).
Im Ausnahmefall ist sogar eine fristlose Kündigung denkbar. Dafür muss es allerdings einen "wichtigen Grund" geben, der auch nachweisbar ist.
Beispiel: Eine (freiwillig) vereinbarte Sozialeinrichtung kann durch den Arbeitgeber (nachweisbar!) nicht einmal mehr bis zum Ende der Kündigungsfrist finanziert werden.
Die Frage der Kündigungsfristen ist vor allem für freiwillige Betriebsvereinbarungen interessant. Denn für Betriebsvereinbarungen, die auf einem echten Mitbestimmungsrecht beruhen und auch durch ein Einigungstellenverfahren erzwungen werden könnten, gilt die sogenannte Nachwirkung.
Das heißt (aber nur für erzwingbare, nicht für freiwillige Betriebsvereinbarungen):
Erzwingbare Betriebsvereinbarungen verlieren immer erst dann ihre Wirkung, wenn es zu einer neuen "Abmachung" gekommen ist; also in der Regel einer neuen Betriebsvereinbarung oder aber auch eines Tarifvertrages (z.B. eines Haustarifvertrages zu diesem Thema).

§ 77 Abs. 5+6

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.