§ 50 BetrVG

Zuständigkeiten des GBR

In aller Kürze:

Die Hauptaufgabe des GBR ist die gegenseitige Information und Koordination der Betriebsratsarbeit innerhalb eines Unternehmens mit mehreren Betrieben und Betriebsräten. Konkrete Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte hat der GBR nur, wenn er von den Betriebsräten mit einer solchen Aufgabe beauftragt wird oder wenn es zwingend erforderlich ist, für ein Problem eine unternehmenseinheitliche Lösung zu finden.
Ein Betriebsrat kann durch Beschluss den GBR beauftragen, für ihn eine Aufgabe zu übernehmen (das kann auch eine Mitbestimmungsaufgabe sein). Der Betriebsrat kann seine Mitbestimmungsbefugnis an den GBR abtreten, kann sich die letzte Entscheidung aber auch vorbehalten. Selbstverständlich können auch mehrere oder alle Betriebsräte des Unternehmens zusammen den GBR mit einer Aufgabe betrauen.

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    • § 50 Abs. 1 - Für welche Aufgaben ist der GBR aus eigenem Recht oder im Auftrag zuständig? (...)
    • § 50 Abs. 2 - Wann und wie können Betriebsräte den GBR mit einer Aufgabe betrauen? (...)
    • § 50

      Zuständigkeit

      (1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
      (2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.