§ 29 BetrVG
Einberufung der Sitzungen
In aller Kürze:
Die erste Sitzung eines neu gewählten Betriebsrats (die "konstituierende" Sitzung) wird zunächst vom Wahlvorstand einberufen und vom Vorsitzenden des Wahlvorstands geleitet, der die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden einleitet.
Alle weiteren Betriebsratssitzungen werden vom Betriebsratsvorsitzenden einberufen - dazu gehört zwingend:
- Einladung an alle Betriebsratsmitglieder (wenn nötig: Ersatzmitglieder)
- mit einer aussagekräftigen Tagesordnung
- Einladung an JAV, Schwerbehindertenvertretung (wenn vorhanden)
- Einladung an Arbeitgeber, Gewerkschaftsvertreter nach Beschluss des Betriebsrats
Der Arbeitgeber (oder Stellvertreter) darf und muss an Betriebsratssitzungen teilnehmen, wenn er vom Betriebsrat dazu eingeladen wurde oder wenn die Betriebsratssitzung auf seinen Antrag hin stattfindet.
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§ 29
Einberufung der Sitzungen
(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.