§ 29 Abs. 2+3 BetrVG

Einladung zur Betriebsratssitzung

Die Einladung zu allen Betriebsratssitzungen ist eine der Aufgaben, die in jedem Fall durch den Betriebsratsvorsitzenden übernommen werden (§ 26 BetrVG). Er bestimmt damit auch Zeitpunkt und Häufigkeit der Sitzungen (siehe § 30 BetrVG). Es ist zu empfehlen, den Sitzungsrhythmus in einer Geschäftsordnung festzulegen (§ 36 BetrVG).
Betriebsratssitzungen sind grundsätzlich Präsenzsitzungen; das heißt, alle Betriebsratsmitglieder kommen persönlich zu einer Sitzung zusammen. Nur in besonderen Ausnahmefällen sind Sitzungen online (Videokonferenz) möglich. Welche Voraussetzungen dazu erfüllt werden müssen, und was bei der Einladung zu berücksichtigen ist siehe> hier
Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine Tagesordnung auf, die so klar über die anstehenden Themen informiert, dass die Betriebsratsmitglieder sich auf die Diskussion dieser Themen vorbereiten können (ein Beispiel hier)!
Das heißt konkret:
Pauschale Tagesordnungen genügen dieser Anforderung keinesfalls, die Themen müssen genau benannt sein (siehe dazu: "Einladungen")! Außerdem muss die Einladung zur Betriebsratssitzung immer "rechtzeitig" erfolgen!

Was "rechtzeitig" konkret bedeutet, darüber könnte man zwar streiten, aber...

  • spätestens zwei oder drei Tage vor der Sitzung sollten
  • alle Betriebsratsmitglieder die
  • schriftliche Einladung mit Tagesordnung und evtl. noch
  • zusätzlichem Informationsmaterial
  • ...bekommen haben.
Außerdem gilt:
Die vom Beriebsratsvorsitzenden aufgestellte und versandte Tagesordnung darf / muss nur geändert werden, wenn die anwesenden Betriebsratsmitglieder diese Änderung einstimmig beschließen. Das außerdem korrekt eingeladen wurde und der Betriebsrat beschlussfähig sein muss, versteht sich von selbst.
Auch wenn der Betriebsratsvorsitzende grundsätzlich allein bestimmt, wann, wie oft und mit welcher Tagesordnung er zu Betriebsratssitzungen einlädt, können sowohl die Betriebsratsmitglieder als auch der Arbeitgeber ihn notfalls dazu zwingen:
Der Betriebsratsvorsitzende muss immer dann zu einer Betriebsratssitzung einladen, wenn (mindestens) ein Viertel der Betriebsratsmitglieder dies bei ihm beantragt! Die Antragsteller müssen dabei auch eine Tagesordnung (mit mindestens einem Punkt) vorschlagen, die der Vorsitzende dann mit der Einladung allen Mitgliedern / Ersatzmitgliedern zustellen muss! Das gleiche Antragsrecht hat auch der Arbeitgeber!
Besonders wichtig für jede ordnungsgemäße Betriebsratssitzung ist die korrekte Einladung von Ersatzmitgliedern:

Wer ist verhindert - wann welches Ersatzmitglied

Für jedes verhinderte Betriebsratsmitglied muss das "passende" Ersatzmitglied eingeladen werden (ein Beispiel für eine Einladung hier)!
Dabei ist zu beachten:
Zunächst ist zu hinterfragen, ob das entsprechende Betriebsratsmitglied tatsächlich verhindert ist! Zu viel berufliche Arbeit oder zu wenig Personal am Arbeitsplatz sind keine "echten" Hinderungsgründe. In diesen Fällen darf kein Ersatzmitglied geladen werden. Vielmehr muss der Arbeitgeber organisatorisch sicher stellen, dass das Betriebsratsmitglied seinen Aufgaben im Betriebsrat nach kommen kann. Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen in dieser Sache nicht nach, muss er auch Produktionsausfälle oder -einschränkungen hinnehmen, wenn das Betriebsratsmitglied seinen Verpflichtungen aus dem Betriebsratsamt gerecht werden muss.
Was tatsächlich ein "anerkannter" Hinderungsgrund sein kann, um einer Sitzung fern zu bleiben ist nirgends festgelegt. Allgemein anerkannt ist z.B. Urlaub, Krankheit oder Seminarbesuch. Natürlich kann es in Ausnahmefällen auch weitere Gründe geben, die ein Betriebsratsmitglied hindern können, an einer Sitzung teilzunehmen. Die Verhinderung muss dabei aus einer persönlichen Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds entstehen und eben nicht aus betrieblichen Unzulänglichkeiten.
Entscheidend wichtig ist aber, dass allein das Betriebsratsmitglied selbst eine Verhinderung feststellen kann - auf keinem Fall also der Vorgesetzte oder gar der Arbeitgeber - auch nicht der Betriebsratsvorsitzende.
Hat ein Betriebsratsmitglied dem Betriebsratsvorsitzenden eine Verhinderung gemeldet (und den Grund der Verhinderung genannt) und ist der Vorsitzende zu dem Schluss gekommen, dass objektiv betrachtet der genannte Grund geeignet ist, das Betriebsratsmitglied daran zu hindern zur Sitzung zu kommen, muss der Vorsitzende folgendes tun:
  • Er muss die Einladung an das / die Ersatzmitglieder zusammen mit allen anderen Einladungen verschicken (tritt der Grund erst kurz vor der Sitzung ein, muss ein Ersatzmitglied auch kurzfristig geladen werden).
  • Mit besonderer Sorgfalt muss der Betriebsratsvorsitzende aber bei der Auswahl der jeweils einzuladenden Ersatzmitglieder vorgehen.
  • Es genügt keinesfalls, irgendein Ersatzmitglied einzuladen, sondern es gibt für jedes verhinderte Betriebsratsmitglied und jede Situation ein bestimmtes Ersatzmitglied, das eingeladen werden muss.
  • Ist auch dieses Ersatzmitglied verhindert, muss wieder genau ermittelt werden, welches Ersatzmitglied dann als Nächsten "dran" ist.
Die Regeln für das Nachrücken der jeweils richtigen Ersatzmitglieder sind in § 25 BetrVG festgelegt (siehe auch "Einladungen").

Außerdem:

Auch wenn es im Paragrafen nicht erwähnt ist, sollte es nicht vergessen werden:
Routinemäßig sollte immer auch ein Vertreter der zuständigen Gewerkschaft über das Stattfinden der Betriebsratssitzungen informiert werden. Ausdrücklich sollte die Gewerkschaft immer dann zur Betriebsratssitzung eingeladen werden, wenn es um besondere Probleme geht, (siehe auch "Einladungen").
Soweit im Betrieb vorhanden, haben die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) und die Schwerbehindertenvertretung ebenfalls das Recht (aber nicht die Pflicht!), in jeder Betriebsratssitzung vertreten zu sein. Dieses Recht kann natürlich nur wahrgenommen werden, wenn es vorab und rechtzeitig eine entsprechende Information gibt - deshalb gilt:
JAV und Schwerbehindertenvertretung müssen zu jeder (!) Betriebsratssitzung (mit Tagesordnung) eingeladen werden!
Dabei ist zu beachten:
  • JAV und Schwerbehindertenvertretung können aufgrund der Einladung selbst entscheiden, ob sie an der Betriebsratssitzung teilnehmen wollen oder nicht. 
  • Die JAV kann zu jeder Betriebsratssitzung eines ihrer Mitglieder mit der Teilnahme beauftragen.
  • Der JAV-Vertreter und die Schwerbehindertenvertretung haben in der Betriebsratssitzung kein Stimmrecht.

Nur wenn Jugend- und Ausbildungsprobleme auf der Tagesordnung stehen, muss die gesamte JAV eingeladen werden und kann dann zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten gleichberechtigt mitdiskutieren und abstimmen (§ 67 BetrVG)!

§ 29 Abs. 2+3

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

Musterbriefe & Co.

Auf dieser Seite sind Vorlagen für folgende Beispielschreiben und Arbeitshilfen verlinkt: