Wer wird wann eingeladen?

Zunächst müssen natürlich alle Betriebsratsmitglieder und - wenn nötig - auch Ersatzmitglieder eingeladen werden. Wird dabei "geschlampt", kann das dazu führen, dass alle auf einer Sitzung gefassten Beschlüsse rechtsunwirksam sind (mehr dazu hier). Die Einladung muss rechtzeitig erfolgen und sie muss informativ sein - also mindestens eine detaillierte Tagesordnung enthalten, dazu wenn nötig und möglich auch noch weiteres Material für die Vorbereitung auf die Themen der nächsten Betriebsratssitzung. Das wird in der Regel nur möglich sein, wenn die Einladung schriftlich erfolgt.

Da - wenn vorhanden - sowohl die Schwerbehindertenvertretung als auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung das Recht hat, an jeder Betriebsratssitzung teilzunehmen, müssen beide Gremien zu jeder Betriebsratssitzung eingeladen werden.
Ebenfalls routinemäßig sollte ein Vertreter der zuständigen Gewerkschaft über das Stattfinden der Betriebsratssitzungen informiert werden. Und wenn es um besondere Probleme geht, kann und soll die Gewerkschaft gezielt zur Betriebsratssitzung eingeladen werden.
Für den regelmäßigen Kontakt zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gibt es die möglichst monatlich stattfindenden "gemeinsamen Besprechungen" (§ 74 Abs. 1 BetrVG). Darüber hinaus kann der Arbeitgeber aber auch zu einer regulären Betriebsratssitzung eingeladen werden - meist aber nur zu bestimmten Tagesordnungspunkten. Er ist dann auch verpflichtet zu kommen oder eine (kompetente) Vertretung zu schicken. Auch der Arbeitgeber kann verlangen, dass eine Sitzung des Betriebsrats stattfindet. Er ist dann zu diesem Tagesordnungspunkt einzuladen. (Beschlüsse werden dann natürlich erst gefasst, wenn der Arbeitgeber die Sitzung verlassen hat).
Es geschieht meist zu selten, aber selbstverständlich darf der Betriebsrat auch Arbeitnehmer zu bestimmten Themen in die Betriebsratssitzung einladen, entweder als sachkundige oder als betroffene Arbeitnehmer. Überhaupt kann ein Betriebsrat jeden in die Betriebsratssitzung einladen, der ihm für die Bearbeitung eines seiner Themen nützlich sein könnte (z.B. auch Betriebsratsmitglieder aus anderen Betrieben oder Unternehmen).
Und schließlich kann der Betriebsrat zu einem bestimmten Thema (z.B. Informationstechnik) auch einen "richtigen" Sachverständigen einladen. Soweit dies mit Kosten verbunden ist (und das ist es in der Regel), muss er sich darüber allerdings vorher mit dem Arbeitgeber verständigen. Näheres dazu siehe § 80 Abs. 3 BetrVG.

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    • Einladungen sollten immer so rechtzeitig verschickt werden, dass noch Zeit für die Vorbereitung bleibt (...)
    • Wer kann und sollte zu den Betriebsratssitzungen eingeladen werden? (...)
    • Rechtsgrundlage

      § 29 Abs. 2+4 BetrVG
      (2) [...] Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. [...]
      (4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. [...]
      § 29 BetrVG kommentiert

      § 31 BetrVG
      Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.
      § 31 BetrVG kommentiert
       
      § 32 BetrVG
      Die Schwerbehindertenvertretung (§ 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
      § 32 BetrVG kommentiert

      § 67 Abs. 1+2 BetrVG
      (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. [...]
      § 67 BetrVG kommentiert