Die Sitzungsleitung

Zunächst müssen zwei Arten von Sitzungen unterschieden werden:
  • die "normalen" Betriebsratssitzungen, die beispielsweise einmal in der Woche stattfinden und
  • die gemeinsamen Besprechungen mit dem Arbeitgeber, die laut § 74 Abs. 1 BetrVG einmal im Monat stattfinden sollen.
Soweit es die "normalen" Betriebsratssitzungen betrifft, ist die Frage der Sitzungsleitung klar (auch und besonders wenn der Arbeitgeber daran teilnimmt):
Die Betriebsratssitzungen werden laut § 29 Abs. 2 BetrVG vom Vorsitzenden geleitet! Ist er verhindert, übernimmt der Stellvertreter die Leitung.
Der Sitzungsleiter beschränkt sich darauf, formale Fragen (wie die Tagesordnung) zu klären, die Tagesordnungspunkte aufzurufen, Wortmeldungen entgegenzunehmen und die Rednerliste zu führen. Damit soll verhindert werden, dass der jeweilige Sitzungsleiter seine Position ausnutzt, um die Diskussion zu sehr zu beeinflussen, sie zu verzögern und Ähnliches (siehe: "Verhandlungstechnik"). Wichtig ist: Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht der Chef des Betriebsrats. Als Sitzungsleiter sollte er nicht mit den Worten "Also wir müssen das ...." beginnen. Vielmehr sollte er bei der Diskussion über eine Angelegenheit auch diejenigen motivieren etwas zu sagen, die eher schweigen und ihre Meinung nicht trauen zu formulieren.
Bei den gemeinsamen Besprechungen mit dem Arbeitgeber (§ 74 Abs. 1 BetrVG) ist die Sache so klar nicht geregelt:
  • Beide Seiten könnten die jeweils andere Seite einladen.
  • Beide Seiten können Gesprächspunkte benennen und müssen sich auf die Reihenfolge ihrer Bearbeitung einigen.
  • Und auch für die Frage der Sitzungsleitung sollte man sich auf ein klares Verfahren einigen.
Das Günstigste ist es natürlich, wenn es dem Betriebsratsvorsitzenden gelingt, auch auf den gemeinsamen Besprechungen die Sitzungsleitung zu übernehmen. Das wird aber nicht immer klappen. In diesem Fall hat sich die folgende Absprache bewährt:
Arbeitgeber und Betriebsratsvorsitzender übernehmen abwechselnd die Sitzungsleitung.
Damit es kein Missverständnis gibt: eine gemeinsame Besprechung nach § 74 Abs. 1 BetrVG ist keine Betriebsratssitzung im rechtlichen Sinne. Deshalb darf (!) der Betriebsrat auf einer solchen Besprechung auch keine Beschlüsse fassen. Aber auch sonst gilt natürlich:
Niemals und unter gar keinen Umständen sollte ein Betriebsrat in Anwesenheit des Arbeitgebers interne Meinungsverschiedenheiten diskutieren und erst recht darf er keine Beschlüsse fassen!

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      • Im Normalfall leitet immer der Betriebsratsvorsitzende die Sitzungen (...)
      • Anträge bearbeiten (...)
      • Eine rechtlich korrekte Beschlussfassung ist für den Betriebsrat "lebenswichtig" - und mit "Fahrplan" kein Problem (...)
      • Rechtsgrundlage

        § 29 Abs. 2 BetrVG
        (2) Die [..] Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung...
        § 29 BetrVG kommentiert

        § 74 Abs. 1 BetrVG
        (1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten...
        § 74 BetrVG kommentiert