Vorsitzender leitet die Sitzung

Die Betriebsratssitzungen werden laut § 29 Abs. 2 BetrVG vom Vorsitzenden geleitet!
Nur wenn der Betriebsratsvorsitzende verhindert ist, darf der gewählte Stellvertreter die Sitzungsleitung übernehmen.
Es spricht aber einiges dafür, das auch einmal etwas lockerer zu handhaben:
So könnte z.B. (wenn der Betriebsrat sich in dieser Frage einig ist) zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt einmal ein Mitglied des für das Thema zuständigen Ausschusses die Diskussionsleitung übernehmen. Das kann aus sachlichen Gründen sinnvoll sein, aber auch aus persönlichen. Denn natürlich ist es gut, wenn alle Betriebsratsmitglieder über ein wenig Erfahrung in der Diskussionsleitung verfügen.
Aber wie gesagt: Formal liegt die Aufgabe der Sitzungsleitung immer beim Betriebsratsvorsitzenden. Das muss man können (siehe: "Diskussionsleitung"), es erfordert aber auch einige formale Kenntnisse vor allem im Umgang mit Anträgen und der Beschlussfassung...
Für den Betriebsratsvorsitzenden beginnt die Sitzung im Grunde genommen schon mit den notwendigen Vorbereitungen. Mehr dazu bei unseren Themen Planung, Einladung und  Information.

Rechtsgrundlage

§ 29 Abs. 2 BetrVG
(2) Die [..] Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung...
§ 29 BetrVG kommentiert