Einladungen - immer rechtzeitig

Alle, die zu einer Betriebsratssitzung eingeladen werden müssen oder eingeladen werden sollen, müssen oder sollten "rechtzeitig" eingeladen werden (§ 29 BetrVG). Was rechtzeitig konkret bedeutet, kann von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein.

Wenn ein Betriebsrat nicht – wie eigentlich sinnvoll – wöchentlich, sondern vielleicht nur einmal im Monat oder sogar nur "nach Bedarf" zusammenkommt, wird die Einladung mit Tagesordnung und Material wohl mindestens eine Woche vorher bei den Betriebsratsmitgliedern sein müssen. Finden Betriebsratssitzungen wöchentlich statt, wird sich dieser Zeitraum natürlich verkürzen – 3 Tage sollten es aber in jedem Fall sein.
Entscheidend ist immer, dass die Betriebsratsmitglieder genug Zeit haben, um sich anhand der Tagesordnung und des eventuell beigefügten Materials auf die Themen der kommenden Sitzung konkret vorbereiten zu können!
Das Gleiche gilt auch für die routinemäßig einzuladende Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV).
Nur in wirklich dringenden Fällen (z.B. außerordentliche Kündigung) wird der Betriebsratsvorsitzende kurzfristiger und dann vielleicht auch nur mündlich einladen.
Auch die Ersatzmitglieder, die für verhinderte Betriebsratsmitglieder einspringen müssen, sind genauso rechtzeitig einzuladen wie reguläre Betriebsratsmitglieder. Nur wenn ein Betriebsratsmitglied sehr kurzfristig ausfällt (plötzliche Erkrankung), darf auch kurzfristig eingeladen werden – nötigenfalls sogar unmittelbar vor Beginn der Betriebsratssitzung.
Bei allen anderen, die eventuell in eine Betriebsratssitzung eingeladen werden sollen - Arbeitgeber, Sachverständige, Betroffene, Gewerkschaft - wird der Betriebsratsvorsitzende versuchen, deren Teilnahme langfristiger zu planen, so dass die Einladungen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen können.
Wo und wie findet die Sitzung statt?
Betriebsratssitzungen sind immer Präsenzsitzungen, bei denen alle Teilnehmer persönlich zusammenkommen müssen. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, in die Einladung nicht nur den genauen Termin, sondern auch den Sitzungsort (welches Sitzungszimmer) zu nennen.
In Ausnahmefällen kann eine Betriebsratssitzung auch einmal als Video- oder Telefonkonferenz stattfinden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Geschäftsordnung des Betriebsrats (§ 36 BetrVG) dies vorsieht. (mehr zum Thema siehe hier).
Will der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsratssitzung als Online-Sitzung stattfinden lassen, muss dies ausdrücklich in der Einladung stehen. In diesen Fällen muss auch eine Frist genannt werden, innerhalb der der Online-Sitzung widersprochen werden kann.