§ 73 BetrVG
Geschäftsführung der Gesamt-JAV
In aller Kürze:
Die Aufgaben der Gesamt-JAV entsprechen denen der betrieblichen JAVen. Sie kann aber nur tätig werden, wenn sie von betrieblichen JAVen beauftragt wird oder wenn ein Problem zwingend (!) unternehmenseinheitlich geregelt werden muss. Die Gesamt-JAV muss in allen Fragen eng mit dem Gesamtbetriebsrat zusammenarbeiten (sie kann z.B. nicht direkt mit der Unternehmensleitung verhandeln).
Die meisten der für den Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat geltenden Geschäftsführungsregeln gelten auch für die Gesamt-JAV.
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§ 73
Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
(1) Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen.
(2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis 68 entsprechend.