§ 73 Abs. 2 BetrVG
Geschäftsführung der Gesamt-JAV
Die meisten der für Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat geltenden Geschäftsführungsvorschriften sind auch für die Gesamt-JAV anzuwenden:
Geschäftsführung | Betriebsverfassung |
Nachrücken von Ersatzmitgliedern bei Verhinderung oder Ausscheiden der regulären Mitglieder | § 25 Abs. 1+3 |
Wahl des Gesamt-JAV-Vorsitzenden und des Stellvertreters | § 26 Abs. 1 S.2+3 |
Bildung von Gesamt-JAV-Ausschüssen, aber ohne die Möglichkeit, ihnen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zu übertragen | § 28 Abs. 1 S.1 |
Gesamt-JAV-Sitzungen während der Arbeitszeit | § 30 |
Teilnahme von Gewerkschaftsvertretern an Gesamt-JAV-Sitzungen | § 31 |
Protokollierung der Gesamt-JAV-Sitzungen | § 34 |
Beschluss einer schriftlichen Geschäftsordnung | § 36 |
Gesamt-JAV-Tätigkeit während der Arbeitszeit und Ehrenamtlichkeit, das heißt keine zusätzliche Bezahlung aber auch keine Schlechterstellung | § 37 Abs. 1-3 |
Kosten der Gesamt-JAV-Arbeit trägt der Arbeitgeber | § 40 |
keine Finanzierung der Gesamt-JAV-Arbeit durch "Umlage" der Arbeitnehmer | § 41 |
Ausschluss von Gesamt-JAV-Mitgliedern | § 48 |
wird in einem Unternehmen zum ersten Mal eine Gesamt-JAV gebildet, lädt die JAV der Hauptverwaltung oder des größten Betriebs zur ersten Gesamt-JAV-Sitzung (konstituierende Sitzung) ein | § 51 Abs. 2 |
Beschlussfassung der Gesamt-JAV – Achtung: Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Stimmenzahl, die jedes Gesamt-JAV-Mitglied einbringt, der Zahl der JAV-Wähler entspricht, die es vertritt | § 51 Abs. 3+4 |
Aussetzen von Beschlüssen des GBR, wenn diese nach Ansicht der Gesamt-JAV wichtige Interessen der jugendlichen und in Berufsausbildung stehenden Arbeitnehmer beeinträchtigen | § 66 |
Teilnahmerecht der kompletten Gesamt-JAV an allen Gesamtbetriebsratssitzungen und auch an den gemeinsamen Sitzungen mit dem Arbeitgeber zu allen Themen, die die Interessen jugendlicher und in Berufsausbildung stehender Arbeitnehmer besonders betreffen. | § 67 + § 68 |
§ 73 Abs. 2
(2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis 68 entsprechend.