§ 73 Abs. 2 BetrVG

Geschäftsführung der Gesamt-JAV

Die meisten der für Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat geltenden Geschäftsführungsvorschriften sind auch für die Gesamt-JAV anzuwenden:

Geschäftsführung  Betriebsverfassung
Nachrücken von Ersatzmitgliedern bei Verhinderung oder Ausscheiden der regulären Mitglieder  § 25 Abs. 1+3
Wahl des Gesamt-JAV-Vorsitzenden und des Stellvertreters  § 26 Abs. 1 S.2+3
Bildung von Gesamt-JAV-Ausschüssen, aber ohne die Möglichkeit, ihnen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zu übertragen   § 28 Abs. 1 S.1
Gesamt-JAV-Sitzungen während der Arbeitszeit    § 30
Teilnahme von Gewerkschaftsvertretern an Gesamt-JAV-Sitzungen    § 31
Protokollierung der Gesamt-JAV-Sitzungen    § 34
Beschluss einer schriftlichen Geschäftsordnung    § 36
Gesamt-JAV-Tätigkeit während der Arbeitszeit und Ehrenamtlichkeit, das heißt keine zusätzliche Bezahlung aber auch keine Schlechterstellung    § 37 Abs. 1-3
Kosten der Gesamt-JAV-Arbeit trägt der Arbeitgeber    § 40
keine Finanzierung der Gesamt-JAV-Arbeit durch "Umlage" der Arbeitnehmer    § 41
Ausschluss von Gesamt-JAV-Mitgliedern    § 48
wird in einem Unternehmen zum ersten Mal eine Gesamt-JAV gebildet, lädt die JAV der Hauptverwaltung oder des größten Betriebs zur ersten Gesamt-JAV-Sitzung (konstituierende Sitzung) ein    § 51 Abs. 2
Beschlussfassung der Gesamt-JAV – Achtung: Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Stimmenzahl, die jedes Gesamt-JAV-Mitglied einbringt, der Zahl der JAV-Wähler entspricht, die es vertritt    § 51 Abs. 3+4
Aussetzen von Beschlüssen des GBR, wenn diese nach Ansicht der Gesamt-JAV wichtige Interessen der jugendlichen und in Berufsausbildung stehenden Arbeitnehmer beeinträchtigen   § 66
Teilnahmerecht der kompletten Gesamt-JAV an allen Gesamtbetriebsratssitzungen und auch an den gemeinsamen Sitzungen mit dem Arbeitgeber zu allen Themen, die die Interessen jugendlicher und in Berufsausbildung stehender Arbeitnehmer besonders betreffen.   § 67 + § 68

§ 73 Abs. 2

(2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis 68 entsprechend.