§ 51 Abs. 2 BetrVG

Neubildung des GBR

Der GBR wird ja nicht von den Arbeitnehmern des Unternehmens direkt gewählt, sondern setzt sich aus Delegierten der örtlichen Betriebsräte zusammen. Deshalb konstituiert sich der GBR auch nicht nach jeder Betriebsratswahl neu, sondern ist so etwas wie eine "ständige Einrichtung" (Konstituierung heißt, dass ein Gremium ein erstes Mal zusammentritt, um seine Arbeit aufzunehmen).
Deshalb gilt:
Nur wenn es in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben noch keinen GBR gibt oder wenn in einem Unternehmen neu die Notwendigkeit / Möglichkeit zur Errichtung eines GBR entsteht (z.B. durch Zukauf eines zweiten Betriebs), muss jemand die Initiative für eine GBR-Konstituierung ergreifen.
Diese Initiative soll dann entweder der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder der Betriebsrat des größten Betriebs im Unternehmen ergreifen!
Geschieht dies nicht, dann kann auch jeder andere zum Unternehmen gehörende Betriebsrat die Initiative zur (gesetzlich ja vorgeschriebenen) GBR-Gründung ergreifen und alle Betriebsratsgremien auffordern, Mitglieder für den GBR zu benennen und zu einer ersten GBR-Sitzung zu schicken. Auf dieser ersten Sitzung werden dann der GBR-Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt.
Diese Wahl wird nach folgendem Verfahren durchgeführt:
Der Betriebsrat(svorsitzende), der zur konstituierenden GBR-Sitzung eingeladen hat, lässt einen Wahlleiter wählen, der die Wahl des GBR-Vorsitzenden durchführt (siehe dazu § 29 BetrVG). Danach übernimmt der neu gewählte GBR-Vorsitzende die Sitzungsleitung.
Auch wenn der GBR eine "ständige Einrichtung" ist, so gilt doch:

 Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende muss immer dann neu gewählt werden, wenn dessen Amtszeit im GBR endet – also zum Beispiel, weil die Amtszeit des Betriebsrats endet, von dem er in den GBR entsandt wurde.  

§ 51 Abs. 2

(2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.