§ 51 Abs. 1 Satz 2 + Abs. 4 BetrVG

GBR-Leitung und Ausschüsse

Ob man es nun gut findet oder nicht:
Ein größerer GBR (mit 9 oder mehr Mitgliedern) muss – so wie jeder größere Betriebsrat auch – nach den Vorschriften des § 27 Abs. 1 BetrVG ein Leitungsgremium wählen: den Gesamtbetriebsausschuss!
Diesem Gesamtbetriebsausschuss gehören an:
  • in jedem Fall der GBR-Vorsitzende und
  • sein Stellvertreter
Hinzu kommen – gestaffelt nach GBR-Größe – mehrere "weitere" Mitglieder:
 GBR-Größe   weitere Mitglieder des Gesamt-Betriebsausschusses
 9 - 16   = 3
 17 - 24   = 5
 25 - 36   = 7
 37 oder mehr   = 9

Wahl des Gesamtbetriebsausschusses

Die Wahl des Gesamtbetriebsausschusses muss (!) – wenn sich der GBR nicht auf eine Kandidatenliste einigen konnte – nach den Prinzipien der Verhältniswahl (= Listenwahl) durchgeführt werden (siehe § 27 Abs. 1 BetrVG).
Wenn Listenwahl nicht durch Einigung auf eine gemeinsame Kandidatenliste verhindert werden konnte, dann können sich die GBR-Mitglieder zu "Fraktionen" zusammentun!
Dabei sind zwei Möglichkeiten denkbar:
  1. es bilden sich "politische" Fraktionen (z.B. mit Vertretern verschiedener Gewerkschaften) oder
  2. es tun sich z.B. die Vertreter kleinerer Betriebe oder einer bestimmten Sparte zusammen
Und so läuft das Wahlverfahren dann ab:
  • Jede Fraktion stellt einen Wahlvorschlag mit ihren Kandidaten für den Gesamtbetriebsausschuss zusammen.
  • Über die vorliegenden Wahlvorschläge wird dann abgestimmt. Dabei muss die Stimmenanzahl der einzelnen Gesamtbetriebsratsmitglieder berücksichtigt werden (§ 47 Abs. 7+8 BetrVG).
  • Wird geheime Wahl gewünscht, müssen die Stimmzettel so gestaltet werden, dass die Stimmenzahl der Gesamtbetriebsratsmitglieder berücksichtigt werden kann und gleichzeitig die Anonymität sichergestellt ist.
Die Stimmzettel werden dann wie folgt ausgewertet:
Aus der Anzahl der Stimmen, die jeder einzelne Wahlvorschlag bekommen hat, wird nach dem d'Hontschen-Höchstzahlenverfahren errechnet, welche Kandidaten von welchem Wahlvorschlag in den Gesamtbetriebsausschuss kommen (zum Rechenverfahren siehe § 14 Abs. 2 BetrVG).

Bildung von GBR-Ausschüssen

Das gleiche Verfahren wie bei der Bildung des Gesamtbetriebsausschusses ist auch anzuwenden, wenn der GBR Ausschüsse bilden will. Aber:
Dies gilt nur, wenn der GBR Ausschüsse bilden will, denen er dann Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zu übertragen gedenkt!
Zu diesem Thema unbedingt die Kommentierung zu § 28 Abs. 1 Satz 1+3 und § 28 Abs. 2 BetrVG genau durchlesen...

Die Beschlussfassung

Im Gesamtbetriebsausschuss und in den Ausschüssen des GBR ist das Beschlussverfahren ein anderes (!) als bei Abstimmung im ganzen GBR-Gremium!
Im Gesamtbetriebsausschuss und in den Ausschüssen des GBR ist es also nicht (!) so, dass die Stimmenzahl, die jedes GBR-Mitglied einbringt, der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer entspricht, die es vertritt (zum Abstimmungsverfahren im GBR siehe § 47 Abs. 7+8 BetrVG).
Es wird vielmehr ganz "normal" abgestimmt, wie es auch für den Betriebsrat vorgeschrieben ist (siehe § 33 Abs. 1 und 2 BetrVG) – konkret:
Jedes Ausschussmitglied hat – egal wie groß der Betrieb ist, aus dem es kommt – nur eine persönliche Stimme!

Beschlussfähig sind Gesamtbetriebsausschuss und GBR-Ausschüsse dann, wenn jeweils die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

§ 51 Abs. 1 Satz 2 + Abs. 4

(1) [...] § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit
9 bis 16 Mitgliedern
aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
17 bis 24 Mitgliedern
aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
25 bis 36 Mitgliedern
aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
mehr als 36 Mitgliedern
aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern
besteht. [...]
(4)
Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.