§ 51 Abs. 5 BetrVG

GBR-Rechte und -Pflichten

Klar ist:
Der GBR kann nur dann Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte anwenden, wenn...
  • er entweder von einem Betriebsrat bzw. von mehreren oder allen Betriebsräten des Unternehmens damit beauftragt wurde (§ 50 Abs. 2 BetrVG) oder wenn
  • die Sache, um die es geht, zwingend unternehmenseinheitlich geregelt werden muss (§ 50 Abs. 1 BetrVG).
Von dieser Einschränkung abgesehen, hat der GBR alle Rechte und Pflichten, die sonst auch ein Betriebsrat hat – die Aufzählung in § 50 Abs. 1 BetrVG ist in dieser Hinsicht also nicht vollständig!

So hat der GBR z.B. auch eigene Informationsrechte (wie § 80 Abs. 2 BetrVG) oder das Recht, Sachverständige zu engagieren (wie § 80 Abs. 3 BetrVG).

§ 51 Abs. 5

(5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.