§ 27 Abs. 1 BetrVG

Betriebsausschuss bilden

Ein Betriebsrat mit 9 oder mehr Mitgliedern muss (!) einen Betriebsausschuss bilden!
Dieser Betriebsausschuss soll eine Art Führungs- und Verwaltungsgremium für den Betriebsrat sein. Das zeigt sich auch an der gesetzlich vorgeschriebenen Zusammensetzung. Zu einem Betriebsausschuss gehören:
  • der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter (zwingend vorgeschrieben!) und
  • mindestens 3 "weitere" Betriebsratsmitglieder
Das heißt, dass bereits ein 9-köpfiger Betriebrat einen Betriebsausschuss haben muss, der aus zusammen 5 Mitgliedern besteht, was man mit einigem Recht für Unsinn halten kann - es ist aber zwingend vorgeschrieben.
Die Zahl der weiteren Mtglieder, die zusätzlich zu Vorsitzendem und Stellvertreter in den Betriebsausschuss gewählt werden müssen, steigt mit der Größe des Gremiums:
 Betriebsratsgröße   weitere Mitglieder des Betriebsausschusses
 9 - 15   = 3
 17 - 23   = 5
 25 - 35   = 7
 37 oder mehr   = 9

Die Wahl der weiteren Mitglieder in den Betriebsausschuss hängt unter anderem davon ab, wie das Betriebsratsgremium selber gewählt wurde (zu den beiden möglichen Verfahren siehe § 14 BetrVG). Für die Wahl des Betriebsausschusses ergeben sich damit drei Varianten:
Wurde der Betriebsrat durch Persönlichkeitswahl (Mehrheitswahl) gewählt, kann man davon ausgehen, dass auch die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses nach dem gleichen Verfahren gewählt werden (da es ja keine unterschiedlichen Fraktionen im Betriebsrat gibt).  Es muss aber auf jedem Fall eine geheime Abstimmung erfolgen.
Folgende Schritte sind dafür nötig:
  • Kandidatenvorschläge sammeln
  • Stimmzettel erstellen
  • Wahl durch Ankreuzen so vieler Kandidaten, wie weitere Mitglieder gewählt werden müssen
Wurde der Betriebsrat durch Listenwahl (Verhältniswahl) gewählt, dann müssen grundsätzlich auch die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses nach diesem Verfahren gewählt werden. Listenwahl heißt ja, dass es bei der letzten Betriebsratswahl mindesten 2 Kandidatenlisten gegeben hat, zwischen denen sich die Wähler entscheiden mussten. Die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses werden dann nach folgendem Verfahren gewählt:
  • jede der "Fraktionen" des Betriebsrats hat das Recht, ihre eigenen Kandidaten für den Betriebsausschuss zu einem Wahlvorschlag (Liste) zusammenzustellen
  • die Stimmzettel enthalten die Bezeichnungen oder Nummern der Wahlvorschläge (z.B. Liste 1, Liste 2)
  • jedes Betriebsratsmitglied kann nun einem dieser Wahlvorschläge seine Stimme geben; die Abstimmung erfolgt als geheime Wahl!
  • nach dem d'Hondtschen-Höchstzahlen-Verfahren (§ 14 BetrVG) wird errechnet, von welchem Wahlvorschlag jeweils wie viele Kandidaten in den Betriebsausschuss kommen (in der Reihenfolge, in der diese auf dem Wahlvorschlag stehen)
Es gibt allerdings noch eine weitere Möglichkeit:
Auch wenn der Betriebsrat aus mehreren Listen zusammengesetzt ist, müssen diese "Fraktionen" nicht unbedingt ihre eigenen Wahlvorschläge für die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses zusammenstellen.
Der Betriebsrat kann sich auf einen gemeinsamen Wahlvorschlag einigen, so dass dann auch in diesem Fall in Persönlichkeitswahl gewählt wird!
Auch kleinere "Koalitionen" sind möglich, wenn es 3 oder mehr Fraktionen im Betriebsrat gibt. Und noch eins ist zu beachten:
Wenn der Betriebsausschuss in Listenwahl zusammengesetzt wurde, können seine Mitglieder nicht mehr durch einfachen Beschluss des Betriebsrats abberufen werden (wie das normalerweise der Fall ist), sondern nur durch geheime Abstimmung und eine Drei-Viertel-Mehrheit aller (also nicht nur der anwesenden) Betriebsratsmitglieder.
Rechenbeispiel:
Der Betriebsrat besteht aus 11 Mitmgiedern, die durch Listenwahl gewählt wurden.
Ein Mitglied des Betriebsausschusses soll abberufen werden.

Zur Betriebsratssitzung sind 9 Mitglieder erschienen.

Diese 9 Mitglieder müssen alle dem Antrag zustimmen, das Mitglied aus dem Betriebsausschuss abzuberufen.

3/4 von 11 = 8,25 -- da größer als 8 sind also 9 Zustimmungen erforderlich.

Ist der Betriebsausschuss gewählt, sollte seine Zusammensetzung dem Arbeitgeber umgehend schriftlich mitgeteilt werden (Beispielschreiben hier). Wenn dem Betriebsausschuss gleichzeitig auch Aufgaben zu "selbstständigen Erledigung" übertragen werden sollen, muss dies extra beschlossen werden (siehe § 27 Abs. 2 BetrVG).

§ 27 Abs. 1

(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit
- 9 bis 15 Mitgliedern
aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
- 17 bis 23 Mitgliedern
aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
- 25 bis 35 Mitgliedern
aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
- 37 oder mehr Mitgliedern
aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.
Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.

Musterbriefe & Co.

Auf dieser Seite ist eine Vorlage für folgendes Beispielschreiben verlinkt: