§ 26 Abs. 1 BetrVG

Wahl des Vorsitzenden

Der Betriebsrat muss eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden wählen und ein weiteres als dessen Stellvertreter!
Dies geschieht auf der ersten Betriebsratssitzung nach der Wahl (§ 29 BetrVG):
Diese "konstituierende Sitzung" (die Sitzung, auf der der neu gewählte Betriebsrat die ersten Schritte zur Übernahme seines Amtes macht) wird zunächst vom Vorsitzenden des Wahlvorstands (§ 16 und § 29 BetrVG) geleitet, der aus dem Kreise der gewählten Betriebsratsmitglieder einen Wahlleiter wählen läßt. Dieser führt dann die Wahl des/der  Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters durch. Mehr zur konstituierenden Sitzung siehe auch hier.
Dabei gilt es zu beachten:
Die Wahl eines Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist zwingend vorgeschrieben. Der Betriebsrat darf darauf also weder verzichten, noch darf er ein anderes Führungsmodell (z.B. eine gleichberechtigte Sprechergruppe) beschließen.
Vorsitzender und Stellvertreter werden mit einfacher Mehrheit gewählt! Eine Abwahl des Vorsitzenden (des Stellvertreters) ist jederzeit möglich!
Damit der Arbeitgeber informiert ist, an wen er sich zu wenden hat, wenn er etwas vom Betriebsrat will, sollte die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters umgehend auch dem Arbeitgeber mitgeteilt werden (hier ein Beispielschreiben).
Eine eventuelle Abwahl erfolgt in zwei einfachen Schritten:
  1. Eins (oder mehrere der Betriebsratsmitglieder stellt / stellen einen Antrag, der dann auf die Tagesordnung gesetzt wird(§ 29 BetrVG).
  2. Über den Antrag wird abgestimmt. Stimmt die einfache Mehrheit (die Mehrheit der bei der Sitzung anwesenden Betriebsratsmitglieder - siehe "Beschlussfassung") für die Abwahl, wird dieser Beschluss im Protokoll festgehalten (siehe "Protokoll"); die Abwahl ist erfolgt.
Die Neuwahl eines Vorsitzenden / Stellvertreters muss dann unverzüglich durchgeführt werden! Am Besten ist es daher, auf die Tagesordnung dieser Sitzung auch gleich den Punkt: "Neuwahl eines Betriebsratsvorsitzenden" zu setzen.
Und ebenso unverzüglich ist die Neuwahl des Vorsitzendem (und ggf. seines Stellvertreters) auch dem Arbeitgeber mitzuteilen (hier ein Beispielschreiben).

§ 26 Abs. 1

(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Musterbriefe & Co.

Auf dieser Seite sind Vorlagen für folgende Beispielschreiben verlinkt: