§ 73 Abs. 1 BetrVG

Aufgaben der Gesamt-JAV

Die Gesamt-JAV kann je nach Arbeitsanfall und anstehenden Projekten zu Sitzungen zusammenkommen, so oft und so lange ihre Aufgaben das erforderlich machen!
Der Gesamt-JAV-Vorsitzende entscheidet darüber und lädt zu den Sitzungen ein. Er stellt auch die Tagesordnung zusammen und leitet die Sitzung (vergleiche § 29 und § 51 Abs. 3 BetrVG).
Über jede Sitzung der Gesamt-JAV muss der GBR-Vorsitzende informiert werden. Er oder ein anderes damit beauftragtes GBR-Mitglied darf an allen Gesamt-JAV-Sitzungen teilnehmen!
Im Interesse einer größtmöglichen Selbstständigkeit der Gesamt-JAV sollte der Gesamtbetriebsrat von dieser Möglichkeit aber nur sparsamen Gebrauch machen...
Grundsätzlich ist die Gesamt-JAV für die gleichen Aufgaben zuständig wie auch die betrieblichen JAVen (§ 70 BetrVG), nur eben auf Unternehmensebene
Allerdings gilt hier eine wichtige Einschränkung:

Die Gesamt-JAV kann JAV-Aufgaben nur dann aufgreifen, wenn diese entweder zwingend (!) unternehmenseinheitlich geregelt werden müssen, oder wenn sie von einer oder mehreren JAV durch Beschluss damit beauftragt wird (vergleiche § 50 BetrVG)!

Außerdem gilt:

Wie die einzelne betriebliche JAV auch, darf die Gesamt-JAV nicht direkt mit dem Arbeitgeber verhandeln, sondern darf immer nur Anträge an den GBR stellen, der dann stellvertretend tätig wird (wenn er das Anliegen für berechtigt hält)!

§ 73 Abs. 1

(1) Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen.