§ 29 Abs. 1 BetrVG

Die konstituierende Sitzung

Der § 29 BetrVG beginnt ausgerechnet mit der Art Betriebsratssitzung, die nur einmal im Verlauf einer Amtsperiode vorkommt, also ihren Anfang bildet:
Jeder neu gewählte Betriebsrat beginnt seine Arbeit mit der "konstituierenden" Sitzung. Das ist die Sitzung, auf der sich der neu gewählte Betriebsrat erstmals zusammenfindet und die ersten wichtigen Weichen für seine Arbeit stellt.
An sich ist es immer Aufgabe des Betriebsratsvorsitzenden, zu Sitzungen einzuladen (siehe § 29 Abs. 2 BetrVG) und sie zu leiten. Für die konstituierende Betriebsratssitzung ist dies nicht möglich, weil der neue Betriebsrat ja noch keinen Vorsitzenden hat. Deshalb gilt:
Der Vorsitzende des Wahlvorstands lädt alle neu gewählten Betriebsratsmitglieder zur konstituierenden Sitzung ein!
Diese Einladung soll...
  • nach der Benachrichtigung der Gewählten und
  • nach Ablauf der 3-Tages-Frist für die Ablehnung des Amts
  • sofort abgesandt werden
  • spätestens aber am sechsten Tag nach dem Wahltag
  • einfaches Schreiben mit kurzer Tagesordnung genügt (ein etwas aufwändigeres Beispielschreiben hier)
Die konstituierende Sitzung soll dann so bald wie möglich stattfinden, auf jeden Fall aber vor dem Ende der Amtszeit des alten Betriebsrats (§ 21 BetrVG), damit es keine betriebsratslose Zeit gibt!
Die konstituierende Sitzung wird zunächst vom Wahlvorstandsvorsitzenden geleitet. Seine einzige Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass die versammelten Betriebsratsmitglieder aus ihrer Mitte einen "Wahlleiter" wählen (mit einfacher Mehrheit). Dieser "Wahlleiter" übernimmt dann die Sitzungsleitung, der Wahlvorstandsvorsitzende darf und soll die Sitzung verlassen. Ist der Wahlvorstandsvorsitzende selbst gewähltes Betriebsratsmitglied, bleibt er natürlich in der Sitzung.
Einzige Aufgabe des Wahlleiters ist es nun, die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden korrekt durchzuführen (§ 26 BetrVG). Danach:
Der neu gewählte Betriebsratsvorsitzenden übernimmt die Sitzungsleitung!
Er wird dann als erstes die Wahl seines Stellvertreters und bei größeren Gremien in der Regel auch die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses durchführen (§ 27 BetrVG)
Sollen auch die weiteren Mitglieder für den Betriebsausschuss in der konstituierenden Sitzung gewählt werden, muss dies allerdings vorher auf der Tagesordnung gestanden haben!
War dies nicht möglich oder ist nicht geschehen, muss diese Wahl auf der nächsten Sitzung nachgeholt werden.

§ 29 Abs. 1

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

Musterbriefe & Co.

Auf dieser Seite ist eine Vorlage für folgendes Beispielschreiben verlinkt: