§ 97 BetrVG

Berufsbildung konkret

In aller Kürze:

Bezogen auf einige konkrete Aspekte der betrieblichen Berufsbildung hat der Betriebsrat noch ein spezielles Beratungsrecht - und zwar...
  • zur Schaffung einer Einrichtung der Berufsbildung
  • zu allen Angeboten betrieblicher Berufsbildung
  • zu Fragen der Teilnahme an externen Berufsbildungsmaßnahmen
Ein Informations- aber auch ein "echtes" Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat immer dann, wenn es nötig ist, mit Hilfe von Qualifizierungsmaßnahmen auf geplante Änderungen an den Arbeitsplätzen und den Arbeitsverfahren zu reagieren. In diesen Fällen kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, die dann endgültig entscheidet.

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    • § 97 Abs. 1 - Zusätzliches Beratungsrecht des Betriebsrats bei konkreten Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung (...)
    • § 97 Abs. 2 - Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn nach geplanten Änderungen an Arbeitsplätzen und Arbeitsverfahren Qualifizierungen nötig werden (...)
    • § 97

      (1) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten.
      (2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllen ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.