§ 97 Abs. 2 BetrVG

Mitbestimmung Berufsbildung

Zur Erinnerung:
Der Betriebsrat muss über alle in Planung befindliche Maßnahmen, die gravierende Änderungen für die Beschäftigten bedeuten, rechtzeitig und umfassend informiert werden (§ 80 Abs. 2, § 90, § 111 BetrVG), und das auch im Hinblick darauf, was das für die Qualifikationsanforderungen an die betroffenen Arbeitnehmer bedeutet (§ 92 BetrVG, § 96 Abs. 1 BetrVG).
Das Mitbestimmungsrecht nach § 97 Abs. 2 BetrVG kommt immer dann ins Spiel, sobald bei solchen Veränderungsplanungen erkennbar wird, dass die bei den betroffenen Arbeitnehmern vorhandenen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten wohl nicht ausreichen werden, um die neuen Anforderungen zu bewältigen!
Dieser Punkt der Mitbestimmung spielt in der Betriebsratsarbeit eine große Rolle.
Die rasante technologische Entwicklung führt dazu, dass sich immer schneller die Anforderungen an die Arbeitnehmer ändern. Zum Beispiel werden laufend neue Softwareprodukte am Arbeitsplatz eingesetzt oder werden mechanisch gesteuerte Anlagen durch IT-gesteuerte Maschinen ersetzt, neue Fertigungsverfahren eingeführt und so weiter. Um bei derartigen Veränderungen nicht plötzlich "zum alten Eisen" zu gehören, ist ständige Qualifizierung wichtig für alle Arbeitnehmer.

Die Mitbestimmung des § 97 Abs. 2 BetrVG  bietet dem Betriebsrat in der Praxis zwei Ansatzpunkte:
  • Er beschäftigt sich kritisch mit den vom Arbeitgeber geplanten und vorgeschlagenen Bildungsmaßnahmen, verlangt einzelne Verbesserungen oder erarbeitet und verhandelt ganz eigene Konzepte.
  • Häufiger dürfte es allerdings so sein, dass der Arbeitgeber diesen Bereich mehr oder weniger komplett vernachlässigt, sodass der Betriebsrat aus eigener Initiative Vorstellungen zu nötigen Bildungsmaßnahmen entwickeln und mit dem Arbeitgeber verhandeln muss.
Wichtig ist, dabei Folgendes nicht aus dem Auge zu verlieren:
So lange die Auseinandersetzung über ein solches Qualifizierungskonzept nicht abgeschlossen ist, darf der Arbeitgeber keine Kündigung mit der Begründung aussprechen, der betreffende Arbeitnehmer sei für die anstehenden Veränderungen nicht ausreichend qualifiziert!
Da es sich beim § 97 Abs. 2 BetrVG um ein Mitbestimmungsrecht (siehe "Beteiligungsrechte") handelt, muss sich der Arbeitgeber mit den Vorstellungen / Forderungen des Betriebsrats beschäftigen und darüber in Verhandlungen eintreten. Werden Betriebsrat und Arbeitgeber sich nicht einig, dann entscheidet die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) endgültig und verbindlich.

§ 97 Abs. 2

(2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllen ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.