Betriebsrat im Tendenzbetrieb

Das Betriebsverfassungsgesetz wird in sogenannten Tendenzbetrieben eingeschränkt. Welche Art von Betrieben darunter fallen, wird im § 118 Abs. 1 BetrVG abschließend aufgezählt. 

Tendenzbetriebe sind Betriebe, die unmittelbar und überwiegend 

  • politischen
  • koalitionspolitischen
  • konfessionellen
  • karitativen
  • erzieherischen
  • wissenschaftlichen - oder
  • künstlerischen

Bestimmungen dienen.

 

Außerdem kommen hinzu: 

Aber:

Entscheidend ist, dass das Unternehmen unmittelbar und überwiegend eines der oben genannten Themenfelder  als Unternehmenszweck verfolgt. Das Unternehmen darf also z.B. nicht überwiegend wirtschaftliche Ziele verfolgen und etwa nur „nebenbei“   erzieherisch tätig werden oder künstlerische Darbietungen zum Zweck kommerziellen Gewinnstrebens anbieten.

Die Maßstäbe sind dabei stets eng auszulegen. Die Frage, ob ein Unternehmen unter den Begriff „Tendenzbetrieb“ fällt oder nicht, ist von Rechtslaien kaum zu beantworten.

Im Zweifel sollten daher Betriebsräte unter Hinzuziehung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht oder mit Hilfe der Gewerkschaft, eine arbeitsgerichtliche Klärung in einem Beschlussverfahren herbei führen.

Handelt es sich aber um einen Tendenzbetrieb, so kann dort kein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Der § 106 BetrVG findet keine Anwendung; demzufolge auch nicht die §§ 107 bis 110 BetrVG.

Eine weitere Einschränkung gilt beim Thema Sozialplan / Interessenausgleich  und Nachteilausgleich (§§ 111, 112, 113 BetrVG). Allerdings ist der Betriebsrat auch in einem Tendenzbetrieb über eine geplante Betriebsänderung (siehe § 111 BetrVG) rechtzeitig und umfassend zu informieren und der Betriebsrat kann auch einen Interessenausgleich und Sozialplan mit dem Arbeitgeber aushandeln (§ 112 BetrVG).

Die Einschränkung liegt auf dem Gebiet, der Einflussnahme auf die Betriebsänderung selbst (also etwa durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, Einfluss auf die Betriebsänderung – deren Art und Umfang, oder ob sie überhaupt stattfinden soll - zu nehmen).

Außerdem können – je nach Eigenart des Betriebes – weitere Beteiligungsrechte eingeschränkt sein, wenn „die Eigenart oder der Betrieb des Unternehmens dem entgegenstehen“ (§ 118 Abs. 1). Welche dies genau sein können, richtet sich nach den betrieblichen Gegebenheiten.

Darum:

Bei Meinungsverschiedenheiten empfiehlt es sich, eine Klärung auf dem Rechtsweg herbei zu führen.

Rechtsgrundlage

§ 118 Abs. 1

(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend
1.
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
2.
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet,
dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln.