§ 78 BetrVG
Schutz- und Beweisvorschriften
Die wichtigsten Gremien, die im Gesetzestext ausdrücklich genannt und deren Mitglieder durch den § 78 BetrVG geschützt werden, sind:
- Betriebsrat
- Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat
- Jugend und Auszubildendenvertretung (JAV) sowie GJAV und KJAV
- Wirtschaftsausschuss
- Einigungsstelle (einschließlich externer Mitglieder)
- Der Schutz von Betriebsratsmitgliedern erstreckt sich selbstverständlich auch auf die speziellen Interessenvertretungen, die eventuell nach § 3 Abs. 1 BetrVG gewählt wurden (z.B. einen Sparten- oder Branchenbetriebsrat).
- Ebenfalls unter den Schutz des § 78 BetrVG fallen aktiv eingesetzte Ersatzmitglieder der genannten Gremien sowie Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, auch wenn diese im Gesetzestext nicht ausdrücklich genannt werden.
- Mitglieder eines Wahlvorstands oder Kandidaten z.B. für einen Betriebsrat werden durch § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG gesondert geschützt.
- Wenn und soweit Gewerkschaftsbeauftragte Aufgaben nach dem BetrVG wahrnehmen (z.B. im Rahmen einer Betriebsratswahl), stehen sie ebenfalls unter dem Schutz des 78 BetrVG. Das kann auch für gewerkschaftliche Vertrauensleute gelten.
- Verhinderung des Zutritts zu irgendwelchen Räumen oder Arbeitsplätzen
- Zurückhaltung oder Verweigerung benötigter Informationen
- Entfernung von Mobiliar oder technischer Ausstattung aus dem Betriebsratsbüro
- Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds wegen Verteilung von Informationsmaterial während der Arbeitszeit
- Kündigung oder Androhung einer Kündigung
- Versetzung auf einen schlechter bezahlten oder geringer qualifizierten Arbeitsplatz
- Verweigerung von eigentlich zustehenden Vergünstigungen (z.B. Zulagen)
- Schlechtere Entgeltentwicklung gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern
- Verweigerung von betrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen
- überhöhte Entschädigungen für Auslagen oder Reisekosten
- Beförderungen "außer der Reihe"
- kostenlose oder unüblich vergünstigte Urlaubsreisen
Berufliche Entwicklung
Je nach Qualifikation und Stelle im Betrieb, kommt für viele Arbeitnehmer auch eine betriebliche Weiterentwicklung in Betracht. Zum Beispiel durch betriebliche Fortbildungsmaßnahmen, eine Versetzung auf eine qualitativ höherwertige Stelle oder auch durch einen Karrieresprung mit Übernahme von Führungsverantwortung usw.
Auch Betriebsratsmitglieder dürfen von der beruflichen Entwicklung nicht abgekoppelt werden.
Verfügt ein Betriebsratsmitglied über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um auf eine freie (höherwertige) Stelle eingesetzt zu werden, und bewirbt sich dieser z.B. bei einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung, muss das Betriebsratsmitglied auch berücksichtigt werden und darf nicht wegen seines Betriebsratsamtes abgewiesen werden. Lediglich wenn ein Mitbewerber qualifizierter oder aus anderen sachlichen Gründen geeigneter ist, kann es zur Ablehnung der Bewerbung kommen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass durch das Betriebsratsamt selbst Kenntnisse erworben werden, die anderweitig im Betrieb eingesetzt werden können. Entscheidend ist lediglich, dass es tatsächlich im Betrieb eine Stelle gibt, auf der diese Kenntnisse gebraucht werden. Als Beispiel können hier genannt werden: Kenntnisse zum Thema Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz oder Kenntnisse wie z.B. Personaleinsatzplanung oder Personalentwicklung.
Es müssen aber schon während der Amtszeit (z.B. durch Seminare) erworbene Kenntnisse sein; allein das „Tagesgeschäft“ wie z.B. mit dem Arbeitgeber regelmäßig verhandeln, reichen nicht aus.
Auch nach §38 BetrVG von der Tätigkeit vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder haben den Anspruch bei Stellenbesetzungen berücksichtigt zu werden, die ihrer beruflichen Entwicklung dienlich sind. Gegebenenfalls kommt es in solchen Fällen zu einer „fiktiven Karriere“. Das Betriebsratsmitglied wird Stelleninhaber, während eine zweite Person – wegen der Freistellung – zusätzlich eingestellt werden muss.