Sachkundige Arbeitnehmer

Ehe der Betriebsrat einen externen Sachverständigen (§ 80 Abs. 3 BetrVG) engagiert, wird er den Versuch machen, die benötigten Fachinformationen durch einen sachkundigen Arbeitnehmer zu bekommen!

Dagegen spricht auch überhaupt nichts - ganz im Gegenteil. Der Betriebsrat sollte immer ein Interesse daran haben, Fachleute aus dem Betrieb ernst zu nehmen und vielleicht sogar als Verbündete zu gewinnen.
Dabei muss der Betriebsrat nicht "jeden" nehmen, der ihm von Arbeitgeber "angeboten" wird, sondern er kann auch bestimmte Personen anfordern, die dann vom Arbeitgeber für diese Zusammenarbeit abgestellt werden müssen (wenn es nicht gerade zwingende betriebliche Gründe gibt, die dies verhindern).
Hat der Betriebsrat die innerbetrieblichen Informationsmöglichkeiten genutzt, kann er jederzeit und in jedem Fall zusätzlich einen externen Sachverständigen einsetzen - etwa mit der Begründung, umfassender und unabhängig informiert werden zu wollen, oder weil er sachkundige Unterstützung zur Ausarbeitung einer Betriebsvereinbarung braucht, ...

§ 80 Abs. 2

(2) [...] Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen [...] Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.