§ 80 Abs. 1 BetrVG

Allgemeine Aufgaben

Neben den konkreten Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten hat ein Betriebsrat auch eine Reihe sogenannter allgemeiner Aufgaben - Aufgaben also, die er bei allem was er tut, immer im Auge behalten sollte. Dazu gehören:

  • Überwachung sämtlicher Arbeitnehmerschutzvorschriften - hier
  • Beantragen von Maßnahmen, die Arbeitnehmern nützen können - hier
  • Durchsetzung der Gleichstellung von Männern und Frauen - hier
  • Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf - hier
  • Entgegennahme von Anregungen aus der Belegschaft sowie von der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) - hier
  • Förderung der Eingliederung von Schwerbehinderten - hier
  • Vorbereitung einer JAV-Wahl und enge Zusammenarbeit mit der JAV - hier
  • Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer - hier
  • Förderung der Integration ausländischer Arbeitnehmer - hier
  • Förderung der Beschäftigung im Betrieb allgemein - hier
  • Förderung von Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes - hier

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          • Der Betriebsrat muss alle Arbeitnehmerschutzvorschriften überwachen (...)
          • Antragsrecht, Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau, Familie und Erwerbstätigkeit (...)
          • Anregungen aufgreifen, Eingliederung Schwerbehinderters, JAV unterstützen (...)
          • Beschäftigung Älterer und Integration ausländischer Arbeitnehmer fördern (...)
          • Beschäftigung allgemein sowie Arbeits- und Umweltschutz im Betrieb fördern (...)
          • § 80 Abs. 1

            (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
            1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
            2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
            2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
            2b. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
            3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
            4. die Eingliederung Schwerbehinderter einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
            5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
            6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
            7. die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
            8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
            9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.