§ 80 Abs. 2 BetrVG

Grundlagen des Informationsrechts

Es gibt spezielle Informationsrechte (Übersicht hier) und es gibt das allgemeine Informationsrecht des § 80 Abs. 2 BetrVG, das bei allen sonst nicht ausdrücklich geregelten Angelegenheiten greift, soweit ein Thema irgendetwas mit den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats zu tun hat.In allen diesen Fällen gilt der Anspruch des Betriebsrats auf...

1. rechtzeitige Information

Die Information an den Betriebsrat hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dieser sich sorgfältig mit der Angelegenheit befassen kann und (!) dass seine Ideen, Alternativen und Vorschläge auch tatsächlich noch berücksichtigt werden könnten!

Ob der Betriebsrat dabei Mitbestimmungsrechte (siehe "Beteiligungsrechte") hat oder nur "mitwirken" kann, spielt keine Rolle. Das Gesetz geht davon aus, dass selbst ein schwaches Mitwirkungsrecht nur dann einen Sinn hat, wenn zumindest die theoretische Chance besteht, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber durch Ideen und Vorschläge in seinen Entscheidungen beeinflussen kann. Praktisch bedeutet das:
Eine Information z.B. über eine geplante Maßnahme ist nur dann rechtzeitig, wenn sie im Anfangsstadium der Planung erfolgt, wenn also noch keine wichtigen Entscheidungen gefallen sind oder vollendete Tatsachen geschaffen wurden.
Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, kann er die Realisierung dieser Maßnahme durch eine gerichtliche Verfügung ("einstweilige Verfügung") stoppen / verzögern lassen, um sich sorgfältig damit befassen zu können - ein oft wirksames Druckmittel.

2. umfassende Information

Der Betriebsrat hat Anspruch auf alle Informationen, die notwendig sind, um die Sache, um die es geht, verstehen und beurteilen zu können!
Nur dann wäre der Betriebsrat "umfassend" informiert... Konkret heißt das:
Der Betriebsrat muss die gleichen Informationen haben, die auch dem Arbeitgeber (der Geschäftsleitung, dem oberen Management) für seine Planung, Meinungsbildung und Entscheidung zur Verfügung stehen.

3. laufende Information

Wenn ein Betriebsrat nur einmal zu Beginn einer Planung informiert wird, dann genügt das nicht! Er muss von diesem Zeitpunkt an ständig auf dem Laufenden gehalten werden!
Das steht so zwar nicht ausdrücklich im Gesetz, ergibt sich jedoch logisch aus dem Recht auf rechtzeitige und umfassende Information.

4. schriftliche Information

Wenn es schriftliche Unterlagen zu einem in den Aufgabenbereich des Betriebsrats fallenden Thema gibt (und das dürfte bei allen wichtigeren Themen der Fall sein), hat der Betriebsrat mindestens das Recht in diese Unterlagen "Einblick zu nehmen" und sich dabei Notizen zu machen!
Außerdem gibt es aber eine Reihe von Informationsrechten, in denen ausdrücklich geregelt ist, dass dem Betriebsrat Unterlagen "zur Verfügung" zu stellen sind, dass er "anhand von Unterlagen" zu informieren ist und Ähnliches. Das ist allerdings nicht für alle Informationsrechte klar und verbindlich geregelt (Übersicht hier). Alles in allem gilt:
  • ein auch nur halbwegs vernünftiger Arbeitgeber wird Wert darauf legen, dass der Betriebsrat (wenn schon, denn schon) verbindliche, d.h. schriftliche Informationen bekommt,
  • selbst wenn es zu einem Thema ein ausdrückliches Recht auf (schriftliche) Information nicht geben sollte, kann sich der Betriebsrat immer auf die "Generalklausel" des § 80 BetrVG berufen
  • sein Recht auf schriftliche Informationen kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht einklagen (und sollte dies schon aus "erzieherischen Gründen" auch wirklich tun)
Zu bedenken ist auch, dass der Anspruch auf Information allen Betriebsratsmitgliedern im gleichen Maße zusteht. Gerade bei umfangreichen Themen ergibt sich hieraus schon die Notwendigkeit der schriftlichen Information. Es reicht also meist nicht aus, wenn der Arbeitgeber den Betriebsratsvorsitzenden nur mündlich informiert.
Schließlich hat der Betriebsrat auch die Möglichkeit, selber aus mündlichen Informationen eine schriftliche Information zu machen - und zwar so:
Verweigert der Arbeitgeber die Herausgabe schriftlicher Informationen, dann wird der Betriebsrat zunächst die mündlichen Informationen des Arbeitgebers ausführlich mitprotokollieren und diese Protokolle / Notizen in Kopie an den Arbeitgeber senden, verbunden mit der Aufforderung, deren sachliche Korrektheit durch seine Unterschrift zu bestätigen und/oder schriftliche Ergänzungen / Korrekturen beizufügen.
Selbst wenn der Arbeitgeber der Aufforderung zu Prüfung und Bestätigung nicht nachkommt, hat der Betriebsrat trotzdem "gerichtsfeste" Unterlagen - denn...
... wenn der Arbeitgeber das Protokoll des Betriebsrats ignoriert,  würde ihm dieses Stillschweigen bei einem eventuellen Gerichtsprozess als Zustimmung ausgelegt werden.
Interessant ist es auch, sich an Beispielen anzuschauen wie die verschiedenen Informationsrechte in Kombination praktisch angewendet werden können...

§ 80 Abs. 2

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;(...). Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen