Beschäftigung betriebsfremder Personen

Leih-Arbeitnehmer oder Werkvertrag?

Die Zahl der Personen die zwar im Betrieb arbeiten aber kein Arbeitsverhältnis im Betrieb haben, ist in den letzten Jahren in Deutschland ständig angestiegen. Die Frage, die sich der Betriebsrat unter anderem dabei stellen muss ist,

• ob - und wenn ja - in welchem Umfang ist der Betriebsrat für diese Personen zuständig,
• welche Auswirkungen ergeben sich auf die Stammbelegschaft des Betriebes und
werden die geltenden Gesetze und Tarife  angewandt.
Beispielsweise stellt sich die Frage, ob der Betriebsrat zur "Einstellung" dieser Personen nach § 99 BetrVG gehört werden muss, oder wie groß bei einer Neuwahl der Betriebsrat sein wird (siehe § 9 BetrVG)

Um diese Fragen klären zu können, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat auch über die Personen Auskunft geben, die in seinem Betrieb arbeiten, aber keinen Arbeitsvertrag mit ihm haben. So muss er z.B. Auskunft geben über Art und Umfang der Beschäftigung , den Einsatzort und über die Dauer der Beschäftigung.

Und auch hier gilt: Die Informationen müssen rechtzeitig und umfassend sein. Dazu gehört auch, dass der Betriebsrat das Recht hat, in die Verträge Einblick zu nehmen, die der Arbeitgeber mit anderen Unternehmen abgeschlossen hat und die dazu führen, dass betriebsfremde Personen im Betrieb tätig werden. Da der Gesetzgeber im § 80 Abs. 2 davon spricht, dass dem Betriebsrat "... Unterlagen zur Verfügung zu stellen...." sind, müssen dem Betriebsrat in der Regel Kopien der angeforderten Verträge zur Verfügung gestellt werden.

 

Nur so kann der Betriebsrat beurteilen, ob z.B. Personen als Leih-Arbeitnehmer oder in Folge eines Werkvertrages beschäftigt werden.

Rechtsgrundlage

§ 80 Abs. 2


Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; (...) Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. (...)