Informationsrechte nach BetrVG
§ 80 - Allgemeine Aufgaben
- alle Informationen, die für die Betriebsratsarbeit benötigt werden (allgemeines Informationsrecht)
- Brutto-Lohn- und Gehaltslisten (Einblicksrecht für BR-Vorsitzenden, Betriebsausschuss oder beauftragte Betriebsratsmitglieder; keine Recht auf Aushändigung aber Recht auf Notizen)
§ 80 BetrVG
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§ 87 - Mitbestimmungsrechte
- zu allen Mitbestimmungsfragen des § 87 BetrVG (keine ausdrückliche Regelung im Paragrafen, aber: Mitbestimmung setzt Information voraus)
§ 87 BetrVG
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§ 89 - Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz
- Arbeitsschutzfragen und -maßnahmen sowie Auflagen und Anordnungen zum Arbeitsschutz (Information zu Auflagen und Anordnungen unverzüglich; Recht auf laufende Information ergibt sich aus der Überwachungspflicht des Betriebsrats)
§ 89 BetrVG
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§ 90 - Unterrichtungs- und Beratungsrechte
- Planung von Bauten, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsplätzen (rechtzeitig = Vorschläge/Bedenken des Betriebsrats müssen noch berücksichtigt werden können; erforderliche Unterlagen = gleicher Informationsstand wie Entscheider)
§ 90 BetrVG
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§ 92 - Personalplanung
- Personalplanung allgemein und projektbezogen (Information nicht nach Abschluss, sondern schon während der gesamten Planung und laufend; Information auch über Grundlage und Methoden der Personalplanung; Unterlagen müssen komplett zur Verfügung gestellt werden)
§ 92 BetrVG
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§ 93 - Ausschreibung von Arbeitsplätzen
- frei werdende oder neu geplante Arbeitsplätze (nur wenn der Betriebsratsrat die innerbetriebliche Stellenausschreibung verlangt hat)
§ 93 BetrVG
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§ 94 - Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze
- angewandte Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätze (keine ausdrückliche Regelung im Paragrafen, aber: Mitbestimmung setzt Information voraus)
§ 94 BetrVG
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§ 96+97 - Berufsbildung
- Umfang und Art der Berufsbildung, Ausbildungspläne, Fortbildungsmaßnahmen (keine ausdrückliche Regelung im Paragrafen, aber: Mitbestimmung setzt Information voraus)
§ 96 BetrVG
§ 97 BetrVG
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§ 99 - Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
- Einstellungen, Versetzungen, Ein- und Umgruppierungen (Informationen mit Unterlagen zu allen Berwerbern(Kandidaten, vor Durchführung der Maßnahmen - Bearbeitungsfrist: 1 Woche)
§ 99 BetrVG
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§ 102 - Mitbestimmung bei Kündigungen
- Kündigungen, Änderungskündigungen (vollständige Informationen zu Person, Kündigungsgrund/-art/-termin; wenn nötig: Information über soziale Auswahl; Information vor Ausspruch der Kündigung - Bearbeitungsfrist 1 Woche/3 Tage; schriftliche Information nicht zwingend vorgeschrieben)
§ 102 BetrVG
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§ 103 - Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
- Kündigung von Betriebsrats-/JAV-/Wahlvorstandsmitgliedern sowie Wahlbewerbern (Informationen wie § 102 - Bearbeitungsfrist 3 Tage; aber: Frist verstreichen lassen = Zustimmung verweigert!)
§ 103 BetrVG
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§ 105 - Leitende Angestellte
- Einstellung, Kündigung, Ausscheiden, Funktionsänderung aller leitenden Angestellten (gilt nur für "echte" leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3; rechtzeitig = Betriebsrat muss vor der Durchführung der Maßnahme eine Stellungnahme abgeben und die Belegschaft informieren können - mindestens 1 Woche Frist)
§ 105 BetrVG
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§ 106 - Wirtschaftsausschuss
- alle wirtschaflichen Angelegenheiten nach § 106 Abs. 3 (Unterlagen vorlegen =mindestens Einsichtnahme in Unterlagen mit dem Recht, Notizen zu machen; bei umfangreicheren Unterlagen = Recht auf Aushändigung)
§ 106 BetrVG
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§ 108 - Sitzungen
- Informationspflicht des Wirtschaftsausschusses gegenüber dem Betriebsrat (Wirtschaftsausschuss mus Betriebsrat über jede seiner Sitzungen unverzüglich und vollständig berichten)
- Jahresabschluss (Informationsrecht des Wirtschaftsausschusses; Betriebsrat muss komplett dabei sein; da Unterlagen aushändigen, da immer umfangreich)
§ 108 BetrVG
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§ 110 - Unterrichtung der Arbeitnehmer
- Bericht des Arbeitgebers über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung auf Betriebsversammlung (rechtzeitig vor der Versammlung: Information an Wirtschaftssausschuss und Betriebsrat; rechtzeitig = Betriebsrat muss noch vor der Versammlung eine eigene Stellungnahme erarbeiten können)
§ 110 BetrVG
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§ 111 - Betriebsänderung
- geplante Betriebsänderungen (rechtzeitig = Vorschläge/Bedenken des Betriebsrats müssen vor einer Entscheidung noch berücksichtigt werden können; umfassend = gleicher Informationsstand wie Entscheider)
§ 111 BetrVG
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