§ 80 Abs. 1 Nr. 8+9 BetrVG

Beschäftigung, Arbeits-/Umweltschutz

Nr. 8 - Beschäftigung fördern

Die Verpflichtung des Betriebsrats, sich allgemein für mehr Beschäftigung (Neueinstellungen, Arbeitsplatzsicherung) einzusetzen, wird durch andere Rechte ergänzt und konkretisiert:

Nr. 9 - Arbeits- und Umweltschutz fördern

Die Förderung von Maßnahmen des Arbeits- und Umweltschutzes ist ebenfalls eine Betriebsratsaufgabe, zu der es andere und vor allem konkretere Rechte des Betriebsrats gibt (so z.B. § 87 Abs. 1 Nr. 7 und § 89 BetrVG).

§ 80 Abs. 1 Nr. 8+9

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
[...]
8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.