§ 80 Abs. 1 Nr. 8+9 BetrVG
Beschäftigung, Arbeits-/Umweltschutz
Nr. 8 - Beschäftigung fördern
Die Verpflichtung des Betriebsrats, sich allgemein für mehr Beschäftigung (Neueinstellungen, Arbeitsplatzsicherung) einzusetzen, wird durch andere Rechte ergänzt und konkretisiert:
- § 92 BetrVG (Personalplanung) § 92a BetrVG (Beschäftigungssicherung)
- § 96, § 97, § 98 BetrVG (berufliche Bildung)
- § 112 Abs. 5 Nr. 2a BetrVG (Verwendung von Sozialplanmitteln für die Beschäftigungssicherung)
Nr. 9 - Arbeits- und Umweltschutz fördern
Die Förderung von Maßnahmen des Arbeits- und Umweltschutzes ist ebenfalls eine Betriebsratsaufgabe, zu der es andere und vor allem konkretere Rechte des Betriebsrats gibt (so z.B. § 87 Abs. 1 Nr. 7 und § 89 BetrVG).
§ 80 Abs. 1 Nr. 8+9
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
[...]
8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
[...]
8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.