§ 80 Abs. 1 Nr. 6+7 BetrVG

Ältere und Ausländer

Nr. 6 - Beschäftigung älterer Arbeitnehmer

Der Betriebsrat ist verpflichtet, sich z.B. im Rahmen der Personalplanung (§ 92 BetrVG) und bei personellen Maßnahmen (§ 99 BetrVG) dafür einzusetzen, dass ältere Arbeitnehmer gefördert  und qualifiziert (siehe auch § 96 BetrVG)  sowie auch bei Neueinstellungen berücksichtigt werden.

Nr. 7 - Integration ausländischer Beschäftigter

Der Betriebsrat soll die Integration ausländischer Arbeitnehmer sowohl selber fördern (z.B. durch spezielle Informationsveranstaltungen oder Extra-Sprechstunden) als auch betriebliche Integrationsmaßnahmen (z.B. Sprachkurse) fordern. Vor allem soll er aber (gemeinsam mit dem Arbeitgeber) gegen jegliche fremdenfeindliche oder gar rassistische Tendenz im Betrieb vorgehen (siehe auch § 75 BetrVG) - notfalls auch durch Forderung / Unterstützung disziplinarischer Maßnahmen (siehe z.B. § 104 BetrVG)

§ 80 Abs. 1 Nr. 6+7

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
[...]
6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7. die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen [...]