§ 80 Abs. 1 Nr. 3-5 BetrVG

Anregungen, Schwerbehinderte, JAV

Nr. 3 - Anregungen entgegennehmen

Der Betriebsrat ist verpflichtet, Anregungen (und Beschwerden) aus der Belegschaft (siehe auch § 85 BetrVG) sowie von der Jugend- und Auszubildendenvertretung (siehe auch § 67 Abs. 3 BetrVG) anzunehmen und zu bearbeiten. Dabei muss er in jedem Fall die betreffenden Arbeitnehmer darüber informieren, ob und was er in deren Angelegenheiten unternommen hat und noch unternehmen wird.

Nr. 4 - Schwerbehinderte und Schutzbedürftige

Der Betriebsrat soll sich auch besonders um die Eingliederung von schwerbehinderten und schutzbedürftigen Personen (schutzbedürftig können z.B. gesundheitlich beeinträchtigte Personen sein, die aber nicht als Schwerbehinderte anerkannt sind) bemühen. Dazu gehört sowohl die Förderung entsprechender Einstellungen wie auch die Gestaltung z.B. behinderten- oder blindengerechter Arbeitsplätze in enger Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung.
Insbesondere wird auf den § 166 SGB IXbezug genommen. Bei der Inklusionsvereinbarung handelt es sich um eine zwischen Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertretung - unter Einbeziehung des Betriebsrats - auszuhandelnde Vereinbarung mit dem Ziel, die Beschäftigung von behinderten Menschen zu erleichtern und zu fördern.

Nr. 5 - Wahl und Arbeit der JAV

Die Zusammenarbeit mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gehört ohnehin zu den wichtigen Pflichten eines Betriebsrats - z.B. bei der

§ 80 Abs. 1 Nr. 3-5

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
[...]
3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4. die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern [...]