§ 112 Abs. 5 BetrVG

Sozialplangrundsätze / Einigungsstelle

Klar ist: Nur über die Bestimmungen des Sozialplans (§ 112 Abs. 2-4 BetrVG) entscheidet die Einigungsstelle endgültig und verbindlich!

Allerdings werden der Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) für ihre Entscheidung über den Sozialplan einige Vorgaben gemacht (dabei sollte klar sein, dass bei einer Einigung über einen Sozialplan ohne Einigungsstelle, der Sozialplan nach gleichen Grundsätzen gestaltet sein sollte):
  • Der Sozialplan darf (und muss wohl auch) Pauschalregelungen (z.B. Abfindungen nach Betriebszugehörigkeit) enthalten, soll aber doch die besonderen Umstände von Einzelfällen berücksichtigen (z.B. besondere soziale Situationen).
  • Die Einigungsstelle soll auch berücksichtigen, welche Chancen die betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt haben werden. Da genauere Untersuchungen für einzelne Arbeitnehmer nicht gefordert (und auch nicht möglich) sind, kann das nur für bestimmte Gruppen geschehen (z.B. nach Alter, Qualifikation, Nationalität).
  • Arbeitnehmer, die einen angebotenen Arbeitsplatz ausschlagen, sollen leer ausgehen, wenn dieser Arbeitsplatz zumutbar gewesen wäre. Das wäre z.B. der Fall, wenn der angebotene Arbeitsplatz der Vorbildung und Berufserfahrung entspricht und gleich eingruppiert ist wie der alte Arbeitsplatz.
  • Dass ein angebotener Arbeitsplatz einen Ortswechsel verlangt, soll allein nicht zu einer Unzumutbarkeit führen (Faktoren wie Fahrtzeiten, Hauseigentum, schulpflichtige Kinder, Arbeitsplatz des Ehegatten sind zusätzlich zu berücksichtigen).
  • Die Einigungsstelle soll auch die im Sozialgesetzbuch III vorgesehenen Fördermöglichkeiten berücksichtigen, mit dem Ziel, gekündigte Arbeitnehmer so schnell wie möglich wieder in Arbeit zu bekommen. Dazu gehören neben Qualifizierungsmaßnahmen z.B. auch so genannte Beschäftigungsgesellschaften oder Hilfen für die Existenzgründung.
  • Die Sozialplanleistungen dürfen nicht so hoch sein, dass damit der Weiterbestand des (Rest-)Unternehmens gefährdet würde. Was selbstverständlich nur gilt, wenn nicht ohnehin der gesamte Betrieb aufgelöst werden soll.
  • Dass ein Sozialplan eine wirtschaftlich schwerwiegende Belastung für das Unternehmen (bis an den Rand der Existenzgefährdung) darstellt, ist allerdings unvermeidbar.

§ 112 Abs. 5

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
1. Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2. Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a. Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3. Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.