§ 63 Abs. 2 BetrVG

JAV-Wahl einleiten und durchführen

Der Betriebsrat muss eine JAV-Wahl einleiten, sowie die Bedingungen des § 60 BetrVG (mindestens 5 jugendliche und / oder in Ausbildung stehende Arbeitnehmer im Betrieb) erfüllt sind. Konkret:
Gibt es bereits eine JAV, muss (!) der Betriebsrat 8 Wochen bevor die Amtszeit dieser JAV zu Ende geht (§ 64 BetrVG) einen Wahlvorstand benennen und eins der Wahlvorstandsmitglieder zum Vorsitzenden erklären!
Gibt es noch keine JAV, muss (!) der Betriebsrat den Wahlvorstand benennen, sowie eine ausreichende Zahl von JAV-Wahlberechtigten im Betrieb beschäftigt ist (§ 60 BetrVG )!
Für jedes Wahlvorstandsmitglied kann (und sollte) der Betriebsrat ein Ersatzmitglied bestellen – möglichst unter Berücksichtigung beider Geschlechter (wie § 16 Abs. 1 BetrVG).
Der bestellte Wahlvorstand muss die JAV-Wahl so schnell wie möglich einleiten und durchführen, sowie das Wahlergebnis feststellen und bekannt geben (§ 18 Abs. 1 BetrVG)!
Dabei gelten die gleichen Regeln wie für die Betriebsratswahl:
  • Gibt es zwischen 5 und 50 JAV-Wahlberechtigte, muss das vereinfachte Wahlverfahren durchgeführt werden (mehr dazu in § 63 Abs. 4 BetrVG).
  • Gibt es zwischen 51 und 100 JAV-Wahlberechtigte, kann das vereinfachte Wahlverfahren angewendet werden (wenn sich Wahlvorstand und Arbeitgeber darauf verständigen – mehr dazu in § 63 Abs. 5 BetrVG).
  • Gibt es 51 oder mehr JAV-Wahlberechtigte, wird nach dem "regulären" Verfahren der Betriebsratswahl gewählt und zwar entweder als Persönlichkeitswahl / Mehrheitswahl oder als Listenwahl / Verhältniswahl (wie § 14 Abs. 2-5 BetrVG). Kommt es zur Listenwahl, wird die Anzahl der auf die einzelne Liste entfallenden JAV-Sitze nach dem d'Hondtschen Höchstzahlensystem errechnet (wie § 14 Abs. 2 BetrVG).
  • Das Auszählen der Stimmen und das Bekanntgeben des Wahlergebnisses muss unmittelbar nach der Wahl und öffentlich geschehen (wie § 18 Abs. 3 BetrVG). Nähere Einzelheiten stehen in der BetrVG-Wahlordnung.
  • Die JAV-Wahl kann mit einem Arbeitsgerichtsverfahren angefochten oder im Extremfall sogar für nichtig erklärt werden (wie § 19 BetrVG).
  • Die Kosten für die Durchführung der Wahl (nicht aber die für einen "Wahlkampf") muss der Arbeitgeber tragen (wie § 20 Abs. 3 BetrVG).
  • Ein "Wahlkampf" ist zulässig, auch die Gewerkschaft darf sich daran beteiligen. Streng verboten ist es aber vor allem für den Arbeitgeber, die JAV-Wahl zu behindern und zu beeinflussen (wie § 20 Abs. 1+2 BetrVG).

§ 63 Abs. 2

(2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 entsprechend.