§ 16 Abs. 1 BetrVG

Bestellung des Wahlvorstands

Der Normalfall einer anstehenden Betriebsratswahl ist: Es gibt bereits einen Betriebsrat. In diesem Fall gilt:
Der (noch) amtierende Betriebsrat bestellt den Wahlvorstand, der die Wahl des nächsten Betriebsrats organisieren soll!
Allerdings ist zu beachten:
Muss oder soll in einem Betrieb nach dem "vereinfachten Wahlverfahren" (§ 14a BetrVG) gewählt werden, dann gelten etwas andere Vorschriften (§ 17a BetrVG).
Im Übrigen aber läuft die Bestellung des Wahlvorstands folgendermaßen ab:
Der amtierende Betriebsrat bestellt den Wahlvorstand rechtzeitig vor dem Ende seiner Amtszeit (zum Ende der Amtszeit mehr in § 21 BetrVG) – und zwar mindestens 10 Wochen vor diesem Termin!
Diese 10 Wochen werden auch dringend gebraucht. Und weil eine frühere Bestellung rechtlich möglich ist, sollte davon möglichst auch Gebrauch gemacht werden.
Ansonsten ist zu beachten:
  • Der durch Beschluss des Betriebsrat bestellte Wahlvorstand muss aus 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs bestehen, einer davon wird als Vorsitzender benannt.
  • In größeren Betrieben, in denen vielleicht mehrere Wahlräume betreut werden müssen, können auch mehr Wahlvorstandsmitglieder bestellt werden.
  • Immer aber muss es eine ungerade Mitgliederzahl sein (5, 7, 9 usw.).
  • Für den Fall, dass ein oder mehrere Wahlvorstandsmitglieder ausfallen, können und sollten immer mehrere Ersatzmitglieder bestellt werden (was aber im Fall des Falles auch nachgeholt werden kann).
  • Wenn es im Betrieb Männer und Frauen gibt, sollten beide Geschlechter im Wahlvorstand vertreten sein – das ist aber nur eine Soll-, keine Mussvorschrift.
Mustertexte für die Beschlussfassung sowie zur Mitteilung an den Arbeitgeber und den ernannten Wahlvorstandsmitgliedern siehe hier.
Und schließlich gibt es auch noch diese Vorschrift:

Wenn der amtierende Betriebsrat von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft kein Mitglied für den Wahlvorstand benannt hat, so hat diese das Recht, eines ihrer Mitglieder in den Wahlvorstand zu schicken – allerdings ohne Stimmrecht.

§ 16 Abs. 1

(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.


Mustertexte für die Beschlussfassung, Schreiben an den Arbeitgeber, Schreiben an die ernannten Wahlvorstandsmitglieder finden man hier