§ 16 Abs. 2+3 BetrVG

Andere Wege zum Wahlvorstand

Hat ein Betriebsrat 8 Wochen vor Ende seiner Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt, dann kann – je nach betrieblicher Situation – die Betriebsratswahl durch unterschiedliche Verfahren dennoch gesichert werden!
Gehört der Betrieb zu einem Unternehmen mit mehreren Betrieben und Betriebsräten, dann kann (und sollte) der Gesamtbetriebsrat nach den Vorschriften des § 16 Abs. 1 BetrVG einen Wahlvorstand bestellen, der aber nur aus Arbeitnehmern des betroffenen Betriebs bestehen darf.
Denkbar (wenn auch selten vorkommend) ist aber auch dies:
Gibt es keinen Gesamt- aber einen Konzernbetriebsrat, kann auch dieser die Bestellung des Wahlvorstands vornehmen (dieser Fall kann z.B. eintreten, wenn ein zu einem Konzern gehörendes Unternehmen nur aus einem Betrieb besteht und wenn es für dieses Unternehmen deshalb nur einen Betriebsrat aber keinen Gesamtbetriebsrat geben kann).
Wenn es weder einen Gesamt- noch einen Konzernbetriebsrat gibt, bleiben noch zwei weitere Möglichkeiten, für das Stattfinden einer Betriebsratswahl zu sorgen:
  1. Die Initiative für die Bestellung eines Wahlvorstands kann auch von der Belegschaft selber ausgehen. Benötigt werden dafür lediglich 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs, die zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes einladen.
  2. Finden sich diese nicht, kann auch eine im Betrieb (mit mindestens 1 Mitglied) vertretene Gewerkschaft die Initiative zur Einleitung der Betriebsratswahl ergreifen und zur einer Betriebsversammlung einladen.

§ 16 Abs. 2+3

(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.