§ 20 Abs. 3 BetrVG

Und wer bezahlt was?

Grundsätzlich gilt:
Der Arbeitgeber hat alle Kosten der Betriebsratswahl zu tragen!
Dazu gehören neben den Kosten für die notwendigen Freistellungen von der Arbeit (z.B. für die Wahlvorstandsmitglieder) auch alle Sachkosten wie z.B.
  • Schreibmaterial
  • Aktenordner
  • Räumlichkeiten
  • Stimmzettel
  • Wahlurnen
  • Schulungen und Gesetzestexte für Wahlvorstandsmitglieder
Allerdings ist zu beachten:

Wahlkampfkosten (für Plakate, Flugblätter, Wahlzeitungen usw.) muss der Arbeitgeber nicht übernehmen! Er muss Wahlwerbung im Betrieb aber zulassen!

Obwohl auch die Nutzung firmeneigener Kopierer/Drucker für Wahlplakate / Wahlflugblätter Wahlkampfkosten sind, die der Arbeitgeber nicht tragen muss, wird das in vielen Betrieben dennoch vom Arbeitgeber akzeptiert. In diesen Fällen muss aber darauf geachtet werden, dass konkurrierende Listen / Wahlbewerber auch in dieser Hinsicht gleich behandelt werden (dass also nicht etwa die einen Geräte nutzen dürfen, die anderen aber nicht).

§ 20 Abs. 3

(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.