§ 20 Abs. 2 BetrVG

Drohungen und Versprechungen

Auch die Beeinflussung der Betriebsratswahl durch Drohungen oder Versprechen z.B. gegenüber Wählern oder Kandidaten ist verboten, gleich von wem sie verursacht wird!
Insbesondere der im Gesetzestext verwendete Begriff "Versprechen" führt manchmal zu dem Missverständnis, dass mit § 20 Abs. 2 BetrVG jegliche Art von "Wahlkampf" mit seinen typischen Versprechungen (oder auch Ankündigungen möglicher Nachteile bei einer "falschen" Wahlentscheidung) verboten sei. Das stimmt so aber nicht.
Richtig ist vielmehr Folgendes:
Der Arbeitgeber (!) darf sich überhaupt nicht in den Wahlkampf einmischen! Die Kandidaten für die Betriebsratswahl jedoch dürfen auf jeden Fall "Wahlkampf" mit allem Drum und Dran machen!
Dabei darf auch nicht nur Propaganda für die eigene "Partei", sondern auch gegen eine andere gemacht werden. Eine Grenze liegt dort, wo mit diffamierenden (persönlich herabsetzenden) und wahrheitswidrigen Behauptungen operiert wird.
Diese Grenze ist allerdings nicht leicht zu ziehen. Rein rechtlich ist schon "Einiges" erlaubt.
Mit Blick auf eine nach der Wahl meist notwendig werdende Zusammenarbeit im Betriebsratsgremium, ist aber dennoch zu empfehlen, stets nur mit guten Sachargumenten und nicht mit Polemik um Stimmen zu kämpfen.
Und in jedem Fall gilt:

Den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist es erlaubt, "ihre" Kandidaten(liste) z.B. durch Werbematerial oder Veranstaltungen aktiv zu unterstützen!

§ 20 Abs. 2

(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.