§ 63 Abs. 3 BetrVG

Wenn der Betriebsrat...

Klar ist:
Der Betriebsrat muss (!) eine JAV-Wahl durch Benennung eines Wahlvorstands einleiten, wenn oder sowie es genügend JAV-Wahlberechtigte im Betrieb gibt (§ 60 Abs. 1 BetrVG)!
Kommt ein Betriebsrat dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann beim zuständigen Arbeitsgericht die Einsetzung eines Wahlvorstands beantragt werden – und zwar entweder...
  • 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV (also 2 Wochen nachdem der Betriebsrat eigentlich einen Wahlvorstand hätte benennen müssen – zur Amtszeit siehe § 64 BetrVG) oder
  • jederzeit, wenn es bisher keine JAV gegeben hat, es aber (z.B. durch Aufstockung der Auszubildendenzahl) eine JAV geben müsste.
Das Gleiche gilt, wenn der benannte Wahlvorstand untätig bleibt (wie § 18 Abs. 1 BetrVG).
Einen solchen Antrag können entweder 3 JAV-Wahlberechtigte (auch wenn sie noch nicht mündig sein sollten) oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft stellen (wie § 16 Abs. 2 BetrVG).

Alternativ könnten – soweit vorhanden – der Gesamt- oder der Konzernbetriebsrat einen JAV-Wahlvorstand benennen (wie § 16 Abs. 3 BetrVG).

§ 63 Abs. 3

(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend; der Antrag beim Arbeitsgericht kann auch von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt werden.