§ 18 Abs. 1 BetrVG

Wahl "unverzüglich" einleiten

Der Wahlvorstand hat die Wahl "unverzüglich" einzuleiten!
Die Juristen verstehen darunter: "ohne schuldhaftes Zögern"... Und das heißt: so schnell wie es dem Wahlvorstand eben möglich ist.
"So schnell wie möglich" bedeutet aber nicht immer und unbedingt: sofort!
Denn wenn es einen guten Grund gibt, kann sich der Wahlvorstand durchaus etwas Zeit lassen, ehe er die ersten Schritte unternimmt. Dazu ein Beispiel:
Ein solcher Grund kann sein, dass ein frisch benannter Wahlvorstand mangels Erfahrung zunächst eine Schulung besuchen oder gemeinsam ein Ratgeberbuch zum Thema durcharbeiten muss.
Es spricht also viel dafür (auch mit Blick auf den notorisch knappen Zeitplan), dass der Betriebsrat auf dieses Thema vorbereitet ist, so dass...
  • er rechtzeitig vor der Benennung Wahlvorstandsmitglieder suchen kann, die bereits Erfahrung mit dem Durchführen einer Betriebsratswahl haben
  • oder – wenn es diese nicht gibt – die Benennung so weit vorziehen kann (§ 16 BetrVG), dass die Wahlvorstandsmitglieder vor ihrem Aktivwerden eine Schulung besuchen können, ohne den Zeitplan zu gefährden
Ansonsten gilt:
Wenn der Wahlvorstand "schuldhaft" (also ohne guten Grund) mit der Einleitung der Wahl (z.B. Aushang des Wahlausschreibens) zögert, kann beim Arbeitsgericht beantragt werden, einen anderen Wahlvorstand zu bestellen (§ 16 Abs. 2 BetrVG) – antragsberechtigt sind der amtierende Betriebsrat, 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine (mit mindestens 1 Mitglied) im Betrieb vertretene Gewerkschaft.
Nicht möglich ist, dass der amtierende Betriebsrat einfach einen neuen Wahlvorstand bestellt!

Wichtige Einzelheiten der Betriebsratswahl (z.B. Wahlausschreiben, Wählerliste, Stimmzettel usw.) sind in der Wahlordnung geregelt.

§ 18 Abs. 1

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.