§ 63 Abs. 4+5 BetrVG

"Vereinfachte" JAV-Wahl

Für das gesamte "vereinfachte" JAV-Wahlverfahren gilt, dass alle Vorschriften des § 14a BetrVG und der BetrVG-Wahlordnung einzuhalten sind!

Alle diese Vorschriften müssen also vom JAV-Wahlvorstand im Detail durchgearbeitet werden. Dabei helfen Leitfäden z.B. von den Gewerkschaften.
Das vereinfachte Wahlverfahren muss (!) bei JAV-Wahlen angewendet werden, wenn es im Betrieb zusammen zwischen 5 und 100 JAV-Wahlberechtigte (§ 60 BetrVG) gibt!
Das vereinfachte Wahlverfahren kann (!) angewendet werden, wenn es im Betrieb zwischen 101 und 200 JAV-Wahlberechtigte gibt und wenn Wahlvorstand und Arbeitgeber dies vereinbart haben!
  • Vorteil: Das vereinfachte Wahlverfahren findet immer als Persönlichkeitswahl / Mehrheitswahl statt.
  • Nachteil: Das vereinfachte Wahlverfahren bedeutet einen enormen Zeitdruck – es sollte also genau überlegt werden, ob man sich für dieses Verfahren entscheidet, wenn man es nicht muss.
Auch im Fall der vereinfachten JAV-Wahl ist der Betriebsrat verpflichtet, die Wahl durch die Bestellung eines Wahlvorstands einzuleiten (§ 63 Abs. 2 BetrVG) – allerdings sind die Fristen kürzer:
  • Der Wahlvorstand muss spätestens 4 Wochen vor dem Ende der Amtszeit der JAV bestellt sein.
  • Kommt der Betriebsrat dieser Verpflichtung nicht nach, kann 3 Wochen vor dem Ende der JAV-Amtszeit die Einsetzung eines Wahlvorstands beim zuständigen Arbeitsgericht beantragt werden (§ 63 Abs. 3 BetrVG).
Der wichtigste Unterschied zur regulären JAV-Wahl ist aber:
Die Wahl der JAV findet im Rahmen einer Versammlung aller JAV-Wahlberechtigten unter Leitung des Wahlvorstands statt!
Achtung: Im Fall der JAV-Wahl kann es – anders als bei der vereinfachten Betriebsratswahl – auch bei erstmaliger JAV-Wahl keine 2 Wahlversammlungen geben, da der Wahlvorstand immer vom Betriebsrat eingesetzt wird.
Ansonsten gelten aber die gleichen Regeln wie bei der vereinfachten Betriebsratswahl (§ 14a BetrVG):
  • Wahlvorschläge (schriftlich mit Stützunterschriften) können bis 1 Woche vor der Wahlversammlung eingereicht werden.
  • Die Bekanntgabe der Wahlvorschläge (Kandidaten) muss am gleichen Tag erfolgen.
  • In der Wahlversammlung muss geheim (einzelne, unbeobachtete Stimmabgabe hinter Sichtschutz) und unmittelbar (persönliche, kontrollierte Stimmabgabe) gewählt werden.

§ 63 Abs. 4+5

(4) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt auch § 14a entsprechend. Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands wird im Fall des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und im Fall des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.
(5) In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a Abs. 5 entsprechend.