§ 59 Abs. 1 BetrVG

Die Geschäftsführung und Rechte des Konzernbetriebsrats

Im Grunde genommen, hat es sich der Gesetzgeber einfach gemacht. Er hat für die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats keine eigenen Gesetze definiert, sondern zählt auf, welche Paragraphen, die für den Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat gelten auch für den Konzernbetriebsrat anzuwenden sind. Man kann die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats mit der des Gesamtbetriebsrats vergleichen ( § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 BertrVG gelten entsprechend)
Die wichtigsten davon:
  • Ersatzmitglieder
Die nach § 55 Abs. 2 BetrVG bestellten Ersatzmitglieder ersetzen verhinderte oder ausgeschiedene KBR-Mitglieder in gleicher Weise, wie im § 25 Abs. 1 BetrVG beschrieben. 

  • Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzender
Für den  KBR-Vorsitzenden und seinem Stellvertreter gilt § 26 BetrVG in gleicher Weise wie beim Betriebsratsvorsitzenden.

  • Ausschüsse
Ab 9 KBR-Mitgliedern ist ein Konzernbetriebsausschuss zu bilden. Zur Frage der Geschäftsführung gilt § 27 Abs. 2 und 3 BetrVG. Dem Konzernbetriebsausschuss gehören der KBR-Vorsitzende und sein Stellvertreter automatisch an. Die übrigen Mitglieder werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Dabei ist die Stimmengewichtung der KBR-Mitglieder zu beachten (§ 55 BetrVG).

Hat der Konzern
  • mehr als 100 Arbeitnehmer und
  • der Konzernbetriebsrat mindestens 7 Mitglieder,
können auch weitere Ausschüsse gebildet werden. Hierbei gelten die Vorschriften des § 28 Abs. 1 Satz 1und 3 und Abs. 2 BetrVG. Die Wahl der "sonstigen" Ausschüsse erfolgt abweichend von von der Wahl des Konzernbetriebsausschusses nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

  • Sitzungen / Geschäftsordnung
Für die Sitzungen des Konzernbetriebsrats finden die Regeln der §§ 30, 31, 34, 35 und 36 BetrVG Anwendung (zum Thema Onlinesitzungen siehe hier).

  • Freistellungsansprüche der KBR-Mitglieder
Auch die Konzernbetriebsratsmitglieder sind von ihrer Arbeit in dem Umfang freizustellen, wie dies für die KBR-Arbeit erforderlich ist. Darum gilt auch für KBR-Mitglieder der§ 37 Abs. 1 bis 3 BetrVG. Einen eigenen Schulungsanspruch auf Grund der KBR-Mitgliedschaft besteht hingegen nicht.

  • Kosten und Sachaufwand

Die Kosten, die dem KBR bei seiner Arbeit entstehen ( und die Kosten für die nötigen Sachmittel), hat der Arbeitgeber nach § 40 BetrVG zu tragen. Und natürlich besteht auch das Umlageverbot des § 41 BetrVG.

Rechtsgrundlage

§ 59 Abs. 1

Geschäftsführung
Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend.