§ 28 BetrVG

Aufgabenübertragung an Ausschüsse

In aller Kürze:
"Offizielle" Ausschüsse kann ein Betriebsrat erst ab einer Größe von 7 Mitgliedern an bilden. Die Wahl der Ausschussmitglieder muss entsprechend § 27 Abs. 1 BetrVG durchgeführt werden (Listenwahl, Persönlichkeitswahl). Betriebsräte mit 9 oder mehr Mitgliedern können den so gewählten Ausschüssen auch "Aufgaben zu selbstständigen Erledigung" übertragen (nach den Regelungen des § 27 Abs. 2 BetrVG).
Falls es in Betriebsräten mit 7 oder mehr Mitgliedern ausnahmsweise Ausschüsse mit Vertretern des Betriebsrats und des Arbeitgebers ("gemeinsame Ausschüsse") geben soll, werden die dort vertretenen Betriebsratsmitglieder, wie in § 28 Abs. 1 BetrVG festgelegt, ebenfalls nach den Vorschriften des § 27 Abs. 1 BetrVG gewählt. Betriebsräte mit 9 oder mehr Mitgliedern können (nach den Regelungen des § 27 Abs. 2 BetrVG) auch solchen gemeinsamen Ausschüssen "Aufgaben zu selbstständigen Erledigung" übertragen - was aber tunlichst vermieden werden sollte.

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    • § 28 Abs. 1 - Wann kann der Betriebsrat Ausschüsse bilden und welche Befugnisse können diese haben? (...)
    • § 28 Abs. 2 - Bildung und Aufgabenübertragung bei "gemeinsamen Ausschüssen" (Betriebsrat / Arbeitgeber) (...)
    • § 28

      Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse

      (1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
      (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.