§ 55 Abs. 3 BetrVG

Die Stimmengewichtung bei Beschlussfassungen

Jeder entsendende Gesamtbetriebsrat hat so viele Stimmen wie Arbeitnehmer er zu vertreten hat, und zwar die Anzahl der Arbeitnehmer der in den Wählerlisten der letzten Betriebsratswahl des Unternehmens eingetragenen Arbeitnehmer. Bei zwei entsandten Mitgliedern eines Gesamtbetriebsrats hat also jedes Mitglied im Konzernbetriebsrat die Hälfte dieser Stimmen.
 

Hat ein Betriebsrat Mitglieder in den Konzernbetriebsrat entsendet, haben diese zusammen so viele Stimmen, wie Arbeitnehmer der entsendende Betriebsrat zu vertreten hat. 
Jedes Konzernbetriebsratsmitglied kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben und nicht aufteilen; kann also bei einem Beschluss nicht halb ja und halb nein sagen. Bei seinen Abstimmungen ist aber jedes Konzernbetriebsratsmitglied frei bei seinen Entscheidungen und unterliegt keinen Weisungen des Gesamtbetriebsrats  oder Betriebsrats.  
Zur Stimmengewichtung bei Gemeinschaftsunternehmungen, oder für den Abschluss eines Tarifvertrages oder Betriebsvereinbarung zur möglichen Abweichung bei der Stimmengewichtung, gelten die gleichen Regeln wie im § 47 Abs. 5 bis 9 BetrVG 

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§ 55 Abs. 3

(3) Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu.